Verfahrensgang
AG Brake (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 6 M 1394/03) |
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 10.06.2003 nicht wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: bis 1.500,- EUR.
Gründe
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Delmenhorst vom 13.05.2003 (Az. 1617-9-15 B 723/03) erwirkt. In seinem Antrag vom 10.06.2003 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat er zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung auf nicht vollzogene Haftbefehle gegen den Schuldner in anderen Sachen verwiesen. Nach Rücksendung der Akte durch den Gerichtsvollzieher und Zurückweisung des Antrages wegen fehlender Unpfändbarkeitsbescheinigung hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers mit Beschluss vom 10.10.2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch eine Pfändung eine Befriedigung nicht vollständig werde erlangen können. Das Vorhandensein nicht gelöschter Haftbefehle sage zur Unpfändbarkeit nur bedingt etwas aus. Die Forderung könne längst bezahlt sein und die Haftbefehle nur mangels Löschungsantrages noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein. Aufgrund der Neufassung des § 807 Abs. 1 ZPO könne ein Haftbefehl auch wegen anderer Gründe als eine Fruchtlosigkeit der Pfändung ergangen sein.
Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde, zu deren Begründung er sich auf Entscheidungen anderer Gerichte und § 185 a Abs. 2 b) GVGA stützt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen.
Bereits der eindeutige Wortlaut in § 185 a Abs. 2 GVGA n.F. weist darauf hin, dass der Gläubiger die Voraussetzung nach § 807 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch glaubhaft machen kann durch einen Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis. Nach der vorbenannten Regel kann die Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 63 (Anhalt für einen fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung), die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweise auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt vor einem Gericht erfolgen. Erforderlich ist allerdings, dass im Regelfall seit der Eintragung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 185 a Abs. 2 b) S. 2, a) S. 3, 4). Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen.
Die Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (§ 1 GVGA).
Daraus folgt, dass die seit Juli 2003 geltende Fassung der GVGA Klarheit schafft auch hinsichtlich der teilweise voneinander abweichenden Bewertungen der Gerichte zur Frage des Nachweises der Aussichtslosigkeit eines - weiteren - Vollstreckungsversuches durch im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle. Der Wortlaut in § 185 a Abs. 2 GVGA läßt den Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Mittel zur Glaubhaftmachung ausreichen.
Die vom Gläubiger angeführten zehn eingetragenen Haftbefehle sind in der Zeit vom 06.03.2002 bis zum 03.02.2003 ergangen. Sie sind unter Berücksichtigung von § 185 a Abs. 2 a) S. 3, 4 als zeitnah zu bewerten und lassen den Schluss auf eine nicht vollständige Befriedigung durch eine Pfändung zu. Der Bewertung steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher ein Bemühen des Schuldners um Begleichung der Forderungen in dem Anschreiben an das Vollstreckungsgericht vom 08.09.2003 angeführt hat, zumal das Schreiben erkennen läßt, dass eine volle Begleichung nur bei kleineren Forderungen zu erwarten ist. Die vom Amtsgericht angeführte Möglichkeit einer vom Schuldner versäumten Beantragung einer Löschung steht den vorstehenden Bewertungen nicht entgegen. Gerade im vorliegenden Fall spricht die Vielzahl der Eintragungen gegen eine solche Annahme.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind solche der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).
Beschluss:
Beschwerdewert: bis 1.500,- EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3028443 |
JurBüro 2004, 157 |
JurBüro 2004, 157 (Volltext mit red. LS) |