Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungspflicht des Mieters bei Kabelanschluß
Orientierungssatz
1. Der Mieter hat die Anschließung der Wohnung an das Kabelfernsehen zu dulden, weil nach der gebotenen objektiven Sicht darin eine Verbesserung der Mieträume liegt. Denn bei geringer Störanfälligkeit werden unter Verbesserung der Bildqualität und Tonqualität erheblich mehr Fernsehqualität und Rundfunkprogramme empfangen.
2. Der Mieter hat auch kein schutzwertes Interesse am Weiterbetrieb der Gemeinschaftsantenne.
3. Erhöht sich die Monatsmiete von 240,-- DM um etwa 8,-- DM, so liegt darin keine unzumutbare Härte, weil die bei 5% Mieterhöhung zu ziehende Grenze der Bagatellklausel des BGB § 541b Abs 2 S 4 nicht überschritten wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI1732177 |
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