Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 28.09.1994; Aktenzeichen 8 XVII 93/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betreuten wird der Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 28.9.1994 geändert. Die dem Verfahrensbevollmächtigten von dem Betreuten als seinem Auftraggeber zu erstattenden Kosten werden auf 633,07 DM festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten trägt der Auftraggeber zu 2/3.

Beschwerdewert 918,74 DM

 

Gründe

Der Rechtspfleger und der Richter der Erstinstanz haben der Erinnerung vom 27.1.1994 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt; so daß die Erinnerung als sofortige. Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO und § 11 Abs. 2 RPflG zulässig ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsanwalt wendet sich zu Recht dagegen, daß die Festsetzung der geltend gemachten Gebühren für die Vertretung des Betreuten vom Amtsgericht unter Berufung auf § 19 Abs. 8 BRAGO abgelehnt wurde.

Zwar sind grundsätzlich Satzrahmengebühren – wie die hier in Frage stehenden Gebühren aus § 118 BRAGO – nicht gem. § 19 BRAGO festsetzbar. Die Kammer schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Oldenburg (AnwBl. 64, 325), von v. Eicken (Gerold-Schmidt-v. Eicken, § 19 BRAGO, Rn. 19) und Swolana (Swolana-Hansens § 19 BRAGO, Rn. 18 m.w.N.) an, wonach eine solche Festsetzung dann ausnahmsweise zu erfolgen hat, wenn der Rechtsanwalt sich auf die Mindestgebühr beschrankt hat. In diesem Falle kommt der Grund für den Ausschluß der Festsetzung von Satzrahmengebühren, nämlich das Unterlaufen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. III BGB, nicht zum Tragen. Bei Ansatz der Mindestgebühr kommt eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen keinesfalls in Betracht.

Im vorliegenden Fall sind Gebühren gem. § 118 Abs. I Nr. 1 bis 3 BRAGO angefallen, da der Beschwerdeführer sowohl an einer Besprechung i.S.d. § 118 I 2 BRAGO als auch – bei Verwertung des eingeholten Gutachtens – an einer Beweisaufnahme mitgewirkt hat.

Daraus ergibt sich bei Ansatz jeweils der Mindestgebühr von 5/10 (165,50 DM) und der Auslagen in Höhe von 54,– DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer der festgesetzte Betrag.

 

Unterschriften

gez. Lübbert Richter am Landgericht, gez. Müter Richter am Landgericht, gez. Kalscher Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1285880

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