Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden fehlerhaften Behandlung entstehenden künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten nach ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Der am 29.08.1947 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer eines Einzelhandelsverbandes. Der Beklagte betreibt eine Facharztpraxis für Allgemeinmedizin in ….

Der Kläger befand sich vom 08.02.1991 bis zum 04.01.2005 in der allgemeinmedizinischen Behandlung des Beklagten. Am 26.01.2001 fand im Rahmen einer Krebsfrüherkennung für Männer als IGel-Leistung (Individuelle Gesundheitsleistung) die Untersuchung des PSA-Wertes (Prostata spezifisches Antigen) statt. Der Wert betrug 5,1 ng/ml. Der Normbereich des Labors wurde mit 3,5 ng/ml, der so genannte Graubereich bis 10 ng/ml, angegeben. Es wurde eine Prostatahyperplasie (gutartige Vergrößerung der Prostata) als Diagnose in die Patientenkartei eingetragen und dem Kläger eine unauffällige Krebsfrüherkennung bescheinigt. Im darauf folgenden Jahr erfolgte am 14.03.2002 die zweite Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Auch hier wurde im Rahmen der körperlichen Untersuchung eine weiche und somit klinisch unauffällige Prostata getastet. Der PSA-Wert betrug 5,4 ng/ml. Der Beklagte attestierte einen unauffälligen Krebsfrüherkennungsbefund in Bezug auf die Prostata. Am 28.02.2003 wurde im Rahmen der dritten Vorsorgeuntersuchung ein PSA-Wert von 6,01 ng/ml ermittelt. Nach einer körperlichen Untersuchung vom 04.03.2003 wurde die Prostata als weich und nicht vergrößert beschrieben. Der Beklagte bescheinigte dem Kläger erneut eine unauffällige Vorsorgeuntersuchung.

Anlässlich der vierten Vorsorgeuntersuchung am 20.04.2004 zeigte sich ein PSA-Wert mit 8,41 ng/ml. Die Prostata wurde am 22.04.2004 als rechtsseitig verhärtet beschrieben. Nach Erhalt des Untersuchungsergebnisses und Bescheinigung eines Karzinomverdachts der Prostata erfolgte die Überweisung zum niedergelassenen Arzt für Urologie, Dr. …, in …. Eine erste Vorstellung erfolgte hier am 28.04.2004. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung zeigte sich ein suspekter Tastbefund der Prostata im Bereich des rechten Seitenlappens. Sonographisch ergab sich der Verdacht auf ein Karzinom. Am 06.05.2004 erfolgte eine ultraschallgesteuerte transrektale Oktantenbiopsie der Prostata. Das pathologische Gutachten des Pathologischen Institutes Oldenburg vom 07.05.2004 beschrieb ein mäßig differenziertes Adenokarzinom der Prostata. Aufgrund des Karzinomnachweises schloss sich am 27.05.2004 die stationäre Aufnahme des Klägers in der urologischen Klinik des Klinikums … an zur pelvinen Lymphknotendissektion und radikalen Prostatovesikulektomie. Die Aufarbeitung des Operationspräparates ergab ein Adenokarzinom der Prostata im Stadium nach UICC von pT3b pN0 (0/6) M0 R0 (Gleason 3+5=8). Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, so dass der Kläger am 07.06.2004 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. In der Zeit vom 10.06.2004 bis 01.07.2004 schlossen sich Anschlussheilbehandlungen in der Klinik … in … an. Die regelmäßigen Nachsorgeuntersuchungen nahm der Arzt für Urologie, Herr Dr. …, vor. Eine anfänglich vorhandene Belastungsinkontinenz besserte sich bis zum 06.07.2005. Laut Eintrag in die Krankenakte vom 07.10.2005 hat sich die Inkontinenz „erledigt”. Der Kläger klagte seit der Operation über eine persistierende erektile Dysfunktion, so dass ihm erstmals am 04.06.2004 Viagra in der Dosis von 100 mg verschrieben wurde, was jedoch, so die Angaben des Klägers gemäß den Behandlungsunterlagen des Arztes Dr. …, nicht zum gewünschten Erfolg führte, so dass am 02.09.2004 zum ersten Mal Caverject verschrieben wurde. Nach Steigerung der Dosis auf 20 µg kam es zu ausreichender Rigidität, so dass dem Kläger Geschlechtsverkehr möglich ist.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe bei der Auswertung der PSA-Befunde fehlerhaft gehandelt. Maßgeblich sei der fachärztliche Standard eines Urologen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass er als behandelnder Arzt für Allgemeinmedizin von dem urologischen Standard bei der von ihm gewählten und auch vorgeschlagenen Untersuchungsmethode abweiche.

Im Einzelnen behauptet der Kläger, die durch den Beklagten ermittelten erhöhten...

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