Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Die Kläger sind die leiblichen Söhne aus erster Ehe des am ........ in ...... verstorbenen ....... Der Erblasser war in zweiter Ehe mit ....., geb. ......, verheiratet, aus der die Beklagte als Tochter hervorging.

Mit Testament vom 12.12.2004 setzte der Erblasser seine Ehefrau ....... als Alleinerbin ein. Der vorhandene Nachlass beträgt 12.398,55 Euro.

Zu Lebzeiten nahm der Erblasser einige Schenkungen gegenüber seiner Ehefrau ...... und den Klägern vor. Die Summe dieser pflichtteilsrelevanten Schenkungen beläuft sich auf 681.469,93 Euro. So schenkte er der Alleinerbin ..... im Jahre 1975 Grundstücke in ....., deren Wert noch nicht feststeht und die Kläger auf 600.000,00 € schätzen. Der Kläger zu 2) erhielt schenkweise im Jahre 1985 14.000,00 DM und der Kläger zu 1) 11.000,00 DM. Am 16.12.2004 schenkte der Erblasser der Alleinerbin ein Sparbuch mit 40.000,00 € und am 02.01.2007 Wertpapieranteile im Wert von 19.999,99 €.

Weiterhin übertrug der Erblasser der Beklagten mit notariellem Vertrag der Notarin ..... vom 15.12.2003 das unbebaute Grundstück, Grundbuch von ....., Blatt 7462, Flur 22, Flurstück 653. Unter § 12 dieses Vertrages verzichtete die Beklagte für sich und ihre Nachkommen auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem erstversterbenden Elternteil. Gemäß § 13 der notariellen Urkunde bewerteten die Vertragsparteien und der Notar das Grundstück mit 10.000,00 €. Mit Wertgutachten vom 10.09.2009 wurde das Grundstück mit 121.000,00 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet. Die Kläger indexieren diesen Wert auf 128.177,96 Euro.

Am 16.04.2008 erhoben die Kläger Klage gegen die Ehefrau des Erblassers, ....., auf Auskunft und Pflichtteilsergänzung vor dem Landgericht Paderborn, Az. 2 O 192/08.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück dulden müsse, da der vorhandene Nachlass für ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von jeweils ca. 60.000,00 € - unstreitig - nicht ausreiche. Der Pflichtteilsverzicht der Beklagten stelle zudem keine Gegenleistung dar, so dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine Schenkung handele. Zumindest läge aber eine gemischte Schenkung vor, da der Wert des Grundstücks 128.177,96 € betrage, die Beklagte aber nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 60.000,00 € habe.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Kläger zu Ziffer 1 und Ziffer 2 jeweils von der Beklagten als Beschenkte gemäß § 2329 BGB die Herausgabe des im Grundbuch von ....., Blatt 7462, Flur 22, Flst.-Nr. 653 eingetragenen Grundstücks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern können, soweit die Alleinerbin des am ...... in ..... verstorbenen Erblassers ....., geboren am ....., zuletzt wohnhaft ..... in ....., nämlich Frau ....., ....., gegenüber den Klägern zu einer Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine Schenkung handele. Als Gegenleistung habe sie auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. Selbst bei Vorliegen einer Schenkung habe sie dann zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 2328 BGB.

Zudem ist sie der Ansicht, dass sie nicht zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet sei, allenfalls könnten die Kläger die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger haben das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar ist eine Bezifferung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zwischenzeitlich möglich geworden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dies aber noch nicht der Fall. Eine Feststellungsklage ist weiterhin zulässig, wenn zwischenzeitlich die Bezifferbarkeit eintritt. Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Klage auf eine Leistungsklage umzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1952, Az. III ZR 131/51, BB 1952, 302).

Zudem ist die Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung erforderlich. Die am 03.02.2010 bei Gericht eingereichte Feststellungsklage hemmt die sonst am 23.02.2010 eintretende Verjährung. Gem. § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB in 3 Jahren ab Eintritt des Erbfalls. Da der Erblasser am ..... verstorben ist, würde der Anspruch am 23.02.2010 verjähren.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegenüber der Beklagten gem. § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte handelt es sich nicht um eine Schenkung. Der Schenkungsbegriff der §§ 2325, ...

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