Verfahrensgang

AG Höxter (Urteil vom 08.05.2019; Aktenzeichen 10 C 206/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Höxter, Az.: 10 C 206/18, vom 08.05.2019 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 42 % und der Beklagte zu 58 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von den gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und aufgrund der Feststellungen der Kammer ist der Anspruch der Kläger im Wege der Primär- und Hilfsaufrechnung des Beklagten im vollen Umfang erloschen. Im Übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Widerklage, die nicht angegriffen wurde.

1.

Das Amtsgericht Höxter ist richtigerweise zunächst davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 849,32 EUR gegenüber dem Beklagten zusteht.

Dieser Anspruch der Kläger bestand unter Berücksichtigung eines unstreitigen Auszahlungsanspruchs der Mietkaution aus der im Mietvertrag getroffenen Kautionsabrede in Höhe von 1.300,00 EUR, des unstreitigen Nebenkostenguthabens aus der Abrechnung des Jahres 2017 in Höhe von 337,27 EUR sowie auf Erstattung der Kosten für den Privatgutachter in Höhe von 280,00 EUR.

Soweit der Beklagte diese Forderung erstinstanzlich bestritten hat, bestand, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, Anlass für die Kläger, den Privatgutachter I mit den Feststellungen zur Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu beauftragen. In der streitgegenständlichen Wohnung war zum Zeitpunkt der Vermietung an die Kläger Feuchtigkeit festzustellen, wie der Sachverständige Dipl. Ing. C und der Privatgutachter I zweifelsfrei vor dem Amtsgericht Höxter ausgeführt haben.

Zudem hat der Beklagte, nachdem ihm der Schimmel angezeigt worden war, von den Klägern verlangt, dass diese Maßnahmen ergreifen, um den Schimmel zu beseitigen. Auch hat er von ihnen verlangt, dass sie den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung melden, wodurch er zum Ausdruck gebracht hat, dass seiner Meinung nach die Kläger für die Schadensbeseitigung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich sind. Er hat insgesamt die Ursächlichkeit des Schimmelauftretens in den Verantwortungsbereich der Kläger gelegt. Insofern konnten und durften die Kläger sich herausgefordert fühlen, ein Privatsachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, in wessen Verantwortungssphäre das Auftreten des Schimmels gefallen ist und ob sie berechtigterweise von dem Beklagten in Anspruch genommen werden können.

Die Kammer ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen des Erstgerichts gebunden, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorgetragen werden.

Die von dem Beklagten mit der Berufung angebrachte Rüge, der Zeuge O sei erstinstanzlich nicht gehört worden, greift nicht durch, da sich aus dem Vorbringen des Beklagten selbst ergibt, dass er in der Wohnung Schimmel gesehen hat, so dass eine Vernehmung des Zeugen O zu der Behauptung des Beklagten, der Zeuge habe keinen Schimmel in der Wohnung festgestellt, nicht erforderlich war. In dem Schreiben vom 04.12.2017 (Bl. 22 d.A.) hat der Beklagte erklärt, dass er Schimmel in der Wohnung gesehen habe, konkret im Kinderzimmer und Wohnzimmer. Da er die diesem Schreiben vorausgehende Besichtigung selbst durchgeführt hat, weil ihm Schimmel im Schlafzimmer gemeldet worden ist und dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass er im Schlafzimmer keinen Schimmel aufgefunden habe, ist davon auszugehen, dass er auch dies – vorprozessual – nicht in Abrede gestellt hat. Vielmehr hat der Beklagte in dem Schreiben aufgezeigt, welche Schritte zur Schimmelbeseitigung bzw. -bekämpfung eingeleitet werden müssten. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht von der Vernehmung des Zeugen O abgesehen.

2.

Der Beklagte hat mit Gegenforderungen in Höhe von 4.705,17 EUR gem. § 388 BGB aufgerechnet. Durch diese Aufrechnung des Beklagten ist die Hauptforderung der Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Höxter in vollem Umfang erloschen, §§ 387, 389 BGB. In der Summe stehen dem Beklagten Schadensersatzforderungen von 2.863,42 EUR als aufrechenbare Gegenforderung zu.

a)

Der Beklagte erklärte die Aufrechnung mit ausstehender Miete in Höhe von 1.165,00 EUR sowie mit Schadensersatzansprüchen, die aus der Renovierung der streitgegenständlichen Wohnung resultierten.

Die streitgegenständliche Wohnung war während der Mietzeit der Kläger gem. § 536 Abs. 1 BGB mangelhaft. Hinsichtlich des rückständigen Mietzinses hat das Amtsgericht zutreffend eine Mietminderung gem. §§ 536, 536 c BGB in Höhe von 25 % angenommen.

Allein das Vorhand...

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