Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 08.09.2010; Aktenzeichen 2.3 Ds 405/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. September 2010 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Dezember 2009 - Az.: 2.3 Ds 4122 Js 39260/08 (405/08) -, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, wurde der Angeklagte ... wegen besonders schweren Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Dezember 2009, für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten aufgegeben, den mit der Adhäsionsklägerin - der geschädigten Firma ... ... Airport Center - am 3. Dezember 2009 zur Schadenswiedergutmachung geschlossenen Vergleich, nämlich an diese einen Betrag von 2.200,00 € zu zahlen, zu erfüllen.
2. Am 3. Dezember 2009 beantragte der Verteidiger, der dem Angeklagten durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2009 auf dessen Beschwerde als notwendiger Verteidiger beigeordnet worden war, u. a. Verfahrensgebühren nach 4143 VV RVG i. V. m. § 49 RVG in Höhe von 438,00 € und gemäß 1003 VV RVG i. V. m. § 49 RVG in Höhe von 161,00 € festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 3. Dezember 2009 Bezug genommen.
3. Am 26. Januar 2010 wurde die dem Verteidiger des Angeklagten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.257,08 € festgesetzt. Die vorgenannten Gebühren gemäß Nr. 4143 und 1003 VV RVG für das Adhäsionsverfahren wurden dabei wegen Fehlens einer entsprechenden Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 404 Abs. 5 StPO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 29. April 2008 - Az.: 2 Ws 59/08 - nicht als erstattungsfähig angesehen.
4. Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Verteidiger am 1. Februar 2010 "Erinnerung" ein. Er meint, für das Adhäsionsverfahren sei keine gesonderte Beiordnung des Pflichtverteidigers erforderlich. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik. Bei der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG handele es sich um eine zusätzliche Gebühr, die der Verteidiger nach dem 4. Teil des RVG verdienen könne.
5. Durch Beschluss vom 10. März 2010 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
6. Der zuständige Amtsrichter hat die eingelegte Erinnerung sodann als Beschwerde behandelt und ihr durch Beschluss vom 30. Juni 2010 aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. März 2010, der "ganz herrschender Meinung entspreche", nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei hat er ergänzend auch auf die Entscheidung des OLG Celle, NStZ 2008, S. 190, Bezug genommen.
7. Die Beschwerdekammer hat die Sache auf den zutreffenden Hinweis des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 3. August 2010 erneut dem Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt (auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 3. August 2010 wird verwiesen).
8. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 8. September 2010 wurde die Beschwerde sodann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen.
9. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 14. September 2010 zugestellt wurde, hat der Verteidiger noch am Tage der Zustellung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf den Inhalt seiner früheren Stellungnahmen verwiesen.
II. 1. Gegen den richterlichen Beschluss über die Erinnerung vom 8. September 2010 ist die nunmehr eingelegte Beschwerde des Verteidigers vom 14. September 2010 gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als befristete Beschwerde zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde: Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 19 ff.), denn der Beschwerdewert liegt über 200,00 € und auch die Zweiwochenfrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten.
Der Verteidiger ist selbst zur Einlegung der Beschwerde berechtigt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn. 17 i. V. m. Rn. 6).
2. Über die zulässige Beschwerde hat vorliegend die Kammer zu entscheiden, denn der nach § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG grundsätzlich zuständige Einzelrichter hat durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtssache dem Kollegium übertragen.
3. Eine mündliche Verhandlung, deren Durchführung ihm freigestellt ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 128 ZPO Rn. 10) hielt das Beschwerdegericht nicht für erforderlic...