Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 17.03.2009; Aktenzeichen 35 IN 368/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17. März 2009 – 35 IN 368/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner beantragte am 22. März 2005 formlos die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte den Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. Am 12. April 2005 ging der vollständig ausgefüllte Fragebogen zum Eröffnungsantrag vom 10. April 2005 beim Amtsgericht ein. In Anlage 3 zum Eröffnungsantrag Ziffer 1.9 gab der Schuldner an, dass Rechte oder Ansprüche aus Urheberrechten, immaterielle Vermögensgegenstände nicht vorhanden seien. Unter Ziffer 1.10 verneinte er das Vorhandensein sonstigen Vermögens.

Der Schuldner war geschäftsführender Gesellschafter der H.-b. GmbH und der H.-Ph. GmbH. Über das Vermögen der H.-Ph. GmbH wurde das Insolvenzverfahren am 18. Mai 2005 eröffnet.

Der Schuldner war Inhaber der Wortmarke „H.-f.” für ein Medikament. Am 26. Mai 2005 übertrug der Schuldner die Wortmarke unentgeltlich auf die M.… AG, die sich mit dem Insolvenzverwalter der H.-Ph. GmbH in Übernahmeverhandlungen befunden hatte.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 7. Juni 2005 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2005 mit Wirkung vom selben Tag, 13.00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Insolvenzverwalter berichtete dem Amtsgericht unter dem 17. August 2005 u.a. von der Übertragung der Wortmarke auf die M.… AG. Er teilte mit, dass kein Kaufpreis geflossen sei und die Übertragung nach Angaben des Schuldners deshalb erfolgt sei, um die Übernahmeverhandlungen mit der M.… AG nicht zu gefährden. Der Insolvenzverwalter nahm daraufhin mit dem Insolvenzverwalter der H.-Ph. GmbH Kontakt auf und wies auf die Unwirksamkeit der Verfügung hin. Der Insolvenzverwalter verwies in seinem Bericht darauf, dass eine Zulassung für das Medikament vorliege und das Medikament bereits am Markt eingeführt sei. Im ersten Zwischenbericht vom 24. Februar 2006 berichtete der Insolvenzverwalter darüber, dass er die Übertragung der Wortmarke angefochten habe, die Erwerberin der Marke, die M.… AG, jedoch geltend gemacht habe, die Marke sei von Beginn an der GmbH als Eigenkapital überlassen worden. Der Insolvenzverwalter vereinbarte mit der M.… AG die Zahlung eines Betrages von 5 000,00 EUR unter Verzicht auf die Anfechtungsrechte.

In dem auf den 12. November 2008 anberaumten Schlusstermin beantragte die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Verschweigens der Marke im Insolvenzantrag.

In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 bestätigte der Schuldner die unterlassene Angabe der Markeninhaberschaft. Er machte geltend, das Verschweigen sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt. Vielmehr sei die im Zusammenhang mit der Firmengründung auf ihn persönlich erfolgte Anmeldung der Wortmarke im Jahre 1999 später in Vergessenheit geraten. Er verneinte eine Benachteiligungsabsicht der Gläubiger.

Der Insolvenzverwalter führte in seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag vom 12. Dezember 2008 aus, dass ein bewusstes Verschweigen des immateriellen Vermögenswertes nicht zu unterstellen sei. Vielmehr habe der Schuldner dies nicht vollständig erfasst.

Die Gläubigerin hielt an ihrem Antrag fest.

Mit dem Beschluss vom 17. März 2009 hat das Amtsgericht dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Schuldner habe den ihm zustehenden Vermögenswert der Wortmarke zumindest grob fahrlässig nicht gegenüber dem Insolvenzgericht angegeben. Der Schuldner hätte im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Vermögensgegenstandes an die M.… AG erkennen müssen, dass seine Angaben im Eröffnungsantrag vom 10. April 2005 unrichtig gewesen seien. Gleichwohl habe er die Angaben nicht ergänzt, sondern in anfechtbarer Weise über den Vermögensbestandteil verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung verwiesen.

Der Schuldner hat gegen den ihn am 19. März 2009 zugestellten Beschluss mit dem am 1. April 2009 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bei dem Gegenstand des Verschweigens handelt es sich nicht um eine Forderung, sondern um einen Markenrecht. Er habe dieses Markenrecht vergessen anzugeben. Bei diesem Markenrecht handele es sich für sich genommen noch nicht um einen Vermögensgegenstand, sondern um die Bezeichnung eines Medikaments. Die Wortmarke sei an die Arzneimittelzulassung gebunden und hätte ohne diese nicht verwendet werden dürfen. Die Wortmarke sei ohne die dazugehörige Arzneimittelzulassung absolut wertlos. Dies habe das Amtsgericht jedoch nicht beachtet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht an der Wortmarke einen Marktwert von 5 000,00 EUR gehabt ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge