Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 11.10.2005; Aktenzeichen 35 N 775/95)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2005 teilweise abgeändert und dem Antragsteller über den zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 21.496,12 EUR als Verwaltervergütung incl. Mehrwertsteuerausgleich festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Dieser kann wegen der insgesamt 8-jährigen Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen Zuschlag nach § 4 Vergütungsverordnung in Höhe des zweifachen Satzes der Regelvergütung beanspruchen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Antragstellers in dessen Beschwerdeschriftsatz vom 23.11.2005, wonach zu berücksichtigen ist, dass die allgemeinen Geschäftskosten, die durch die Regelvergütung abgegolten werden, durch die Verfahrensdauer unmittelbar beeinflusst werden, mit der Folge, dass der allgemein Kostenanteil innerhalb der Regelvergütung desto höher ist, je länger ein Verfahren dauert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Regelaufgaben des Verwalters mit zunehmender Verfahrensdauer steigt, in dem während des langen Verfahrens regelmäßig Zwischenberichte zu erstellen, die Insolvenzbuchhaltung zu führen und Gläubigeranfragen zu beantworten sind. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass nicht ohne Bedenken allein auf die Dauer abgestellt werden könne, da diese für sich betrachtet auch in der „schlechten” Abwicklung des Verwalters begründet sein könne, bestehen insoweit keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat vielmehr dargelegt, dass das Verfahren durch querrulatorisches Verhalten des Geschäftsführers, das unter anderem die Grundstückverwertung erhablich erschwerte verlängert worden ist.

Dem Antragsteller war nach alledem zusätzlich zu dem vom Amtsgericht zuerkannten 0,5 fachen Regelsatz für die Verfahrensdauer ein weiterer Zuschlag von 1,5 Regelsätzen zuzuerkennen. Dies ergibt bei einem einfachen Regelsatz von 13.218,88 EUR eine Nettovergütung von 19.828,32 EUR und unter Berücksichtigung des Umsatzsteuerausgleichs nach § 4 Abs. 5 Vergütungsverordnung den mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Betrag in Höhe von 21.496,12 EUR.

 

Fundstellen

EWiR 2006, 505

ZVI 2006, 475

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