Verfahrensgang

AG Nauen (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 16 C 131/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.7.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen – Geschäftszeichen 16 C 131/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Für den Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird zunächst auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 543 ZPO.

Im Berufungsverfahren waren die Akten des Amtsgerichts Potsdam zu Geschäftszeichen 2 L 53/01 beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin das amtsgerichtliche Urteil vollumfänglich angreift, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution, weil die Beklagten insoweit nach Anordnung der Zwangsverwaltung über das streitgegenständliche Objekt nicht mehr passivlegitimiert sind.

Gem. § 550b BGB a.F. – bei der Anordnung der Zwangsverwaltung vor dem 1.9.01 wird das Mietrecht in seiner alten Fassung anzuwenden sein (vgl. Palandt-Weidenkaff, 62. Aufl., § 655a RZ 1), wobei sich inhaltlich zu der Neuregelung keine Änderung ergibt (vgl. BGH Urt. v. 16.7.2003, EBE/GBH 2003, S. 322) – i.V.m. § 152 Abs. 2 ZVG tritt mit Beschlagnahme des Mietgrundstückes der Zwangsverwalter in das bestehende Mietverhältnis ein und übernimmt damit die Verwaltungs- und Erfüllungspflichten des Vermieters. Diese schließen die Kautionsabrede mit ein, so dass den Zwangsverwalter die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der an den Vermieter geleiteten Kautionssumme trifft, gleichgültig, ob die Kaution an ihn oder vor der Beschlagnahme an die Schuldner gezahlt oder ihm ausgehändigt worden ist (vgl. BGH aaO).

In Fortführung dieser Rechtsauffassung kann der Mieter während der Beschlagnahme des Mietobjektes den Vermieter auch dann nicht auf die Kautionsrückzahlung in Anspruch nehmen, wenn er die Kaution noch vor der Beschlagnahme an ihn gezahlt hatte und dieser ihm liquider erscheint als der Zwangsverwalter. Anders als der Erwerber beim Grundstückskauf, für den § 572 a.F. BGB bzw. § 566a n.F. BGB eine Regelung zur Kautionsrückzahlung treffen, folgt der Zwangsverwalter dem Schuldner nicht im Rechte nach, so dass auch keine Regelungen für den Übergang der wechselseitigen Ansprüche gefunden werden müssen. Vielmehr handelt der Zwangsverwalter, wenn auch in eigenem Namen, so doch inhaltlich für Rechnung des Schuldners und erfüllt dementsprechend keine eigenen, sondern dessen Rechte und Pflichten (Zeller/Stöber, ZVG, § 152 RZ 3.1). Der Schuldner ist für die Zeit der Beschlagnahme von der Ausübung seiner Vermieterstellung ausgeschlossen, die Pflichten aus dem Mietvertrag hat der Zwangsverwalter zu erfüllen (ders., aaO, RZ 9 ff., insbes. 9.3), auch die Prozesse werden von ihm geführt (ders., aaO Rz 11.2).

Mit dieser Festlegung auf den Zwangsverwalter als Anspruchs- und Proezßgegner wird auch dem Bedürfnis des Mieters nach Rechtssicherheit Genüge getan: Mit der Anzeige der Beschlagnahme an ihn hat der Mieter alle maßgeblichen Erklärungen an den Zwangsverwalter zu richten, Zahlungen an ihn zu leisten und auch alle Ansprüche gegen ihn zu richten. Für den Kautionsrückzahlungsanspruch bedeutet dies, dass dem Mieter entgegen früherer Aufassung (Zeller/Stöber, aaO,15. Aufl., Rz 9.13) nicht mehr zugemutet wird, herauszufinden, ob der Zwangsverwalter oder der Vermieter die Kaution tatsächlich vereinnahmt hat. Vielmehr ist die Klage in jedem Falle gegen den Zwangsverwalter zu richten, der insoweit für den Vermieter handelt und der sodann im Innenverhältnis ggf. an den Vermieter herantreten kann und muß.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil – insbesondere nach der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 16.7.2003 – VIII ZR 11/03 – der vorliegenden Entscheidung grundsätzliche Bedeutung nicht mehr zukommt und sie auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung durch das Revisionsgericht dient, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1558240

NZM 2004, 582

NJW-Spezial 2004, 196

AIM 2004, 200

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