Verfahrensgang
AG Potsdam (Urteil vom 08.10.2002; Aktenzeichen 29 C 514/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam – 29 C 514/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Gärten der Kläger auf dem Grundstück des Beklagten, Gemarkung Eiche, Flur 1, Flurstück 91, Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG sind und den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.665,99 €, an die Kläger zu 2) und 3) 1.700,22 € und an die Klägerin zu 4) 1.699,43 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das am 8. Oktober 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Potsdam – 29 C 514/9 9– abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der klägerischen Gärten sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Augenscheinstermins vom 29.04.2004 und das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere from- und fristgemäß eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Pachtzins zu, da es sich bei den Gärten der Kläger um Kleingärten im Sinne von § 1 BKleingG handelt.
Nach dieser Norm liegt ein Kleingarten vor, wenn der Garten kleingärtnerisch genutzt wird, d.h., dem Nutzer zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und sich darüberhinaus in einer Kleingartenanlage befindet, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Stichtag hierbei ist gemäß § 20a Nr. 1 BKleingG der Beitrittszeitpunkt, da die Verträge der Kläger vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und nicht beendet worden sind.
Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor.
a)
Die Kläger nutzten ihre Gärten zum Stichtag kleingärtnerisch. Dies steht für die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Die im April 2004 durchgeführte Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass die Gärten der Kläger gegenwärtig kleingärtnerisch im Sinne des § 1 BKleingG genutzt werden. So konnte festgestellt werden, dass in den streitgegenständlichen Gärten in einem für den Eigenbedarf ausreichenden Umfang Obst und Gemüse angebaut wird; im Übrigen werden die Gärten erkennbar zu Erholungszwecken genutzt. Die Gartenflächen werden dabei ersichtlich überwiegend zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt, während die vorhandenen Rasenflächen und Blumenbeete jeweils nur einen verhältnismäßig kleineren Teil der Gesamtflächen ausmachen. Nach den glaubhaften Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen … wurden die Gärten der Kläger auch schon zum Beitrittszeitpunkt in gleicher oder zumindest vergleichbarer Art und Weise genutzt. Während sich die Aussage der Zeugin Nickol lediglich auf den Garten ihrer Eltern, der Kläger E…, bezog und die Zeugin S… Angaben lediglich zum Garten ihres Bruders, des Klägers W…, machen konnte, konnte der Zeuge K… nicht nur zu den Gärten der Kläger Angaben machen, sondern auch bestätigen, dass die übrigen, auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gärten zum Stichtag in entsprechender Art und Weise genutzt worden waren. Die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugen waren glaubhaft. Insbesondere stimmten die Angaben der Zeugen … mit denen des Zeugen K… überein. Die Zeugen waren auch glaubwürdig. Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen waren nicht ersichtlich. Insoweit war zwar zu berücksichtigen, dass die Zeugin N… die Tochter der Kläger E… und die Zeugin S… die Schwester des Klägers W… sind, aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsbekundungen handelte. Die Aussagen der Zeuginnen waren sachlich und emotionsfrei und ergaben keine Hinweise dafür, dass sie den mit ihnen verwandten Klägern einen unberechtigten Vorteil verschaffen wollten.
b)
Die Gärten der Kläger lagen zum Stichtag auch in einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG.
aa)
Als Kleingartenanlage im Sinne der genannten Vorschrift sieht die Kammer jedoch lediglich die auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen sieben Gartenparzellen an. Diese nebeneinanderliegenden Gärten weisen nach ihrem Gesamteindruck den Charakter einer Kleingartenanlage auf.
Der Annahme einer Kleingartenanlage steht diese relativ geringe Anzahl von Gärten nicht entgegen. Es ist nicht festgelegt, wieviele Gärten eine Anlage umfassen muss, jedoch werden bereits fünf Gärten als ausreichen...