Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Leasing: Keine Beweislastumkehr bei Gewährleistungsansprüchen im Privatleasing. Bemessung der Nutzungsentschädigung beim Rücktritt vom Kaufvertrag

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die ..., vertreten durch die GF ..., 34.303,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw ... mit der Fahrgestell-Nr. ... durch den Kläger zu bezahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

  • 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4%, die Beklagte 96%.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Streitwert:

    Klagantrag Ziff. 1 35.409,64 Euro

    Klagantrag Ziff. 2 500,00 Euro

 

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger Gewährleistungsansprüche bezüglich eines geleasten Pkws geltend.

Der Kläger suchte gemäß Auftragsbestätigung vom 18.10.2002 bei der Beklagten einen Pkw S, ... aus, welchen die ... dann von der Beklagten erwarb. Der Kläger und die S schlossen am 16.10.2002 einen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug, der die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten enthält.

Das Fahrzeug wurde am 03.12.2002 an den Kläger ausgeliefert. U.a. weil der Kläger Knackgeräusche beim Rückwärtsfahren bemängelte, befand sich das Fahrzeug im Januar 2003 zu einem Reparaturversuch bei der Beklagten. Ein Knackgeräusch beim Rückwärtsfahren stellte die Beklagte nach ihren Angaben nicht fest. Auch ein vom Kläger monierter Höhenschlag der Radaufhängung wurde nicht zur Zufriedenheit des Klägers beseitigt. Mit Schreiben vom 30.04.2003 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Beseitigung der Geräusche beim eingelenkten Rückwärtsfahren auf. Auch beim anschließenden Reparaturtermin im Mai 2003 stellte die Beklagte keinen entsprechenden Mangel fest. Im Juni 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Kundendienstleiter der Beklagten wegen der Mängelrügen des Klägers statt. In dem Mängelprotokoll, das erst am 22.07.2003 ausgestellt wurde, wurde u.a. als behaupteter Mangel ein Knackgeräusch beim Übergang von Rückwärtsfahrt in Vorwärtsfahrt bei eingeschlagenen Rädern sowie zusätzlich ein Geräusch bei langsamer Vorwärtsfahrt aufgenommen. Da die Beklagte keine Bereitschaft zeigte, die Mängel abzustellen, trat der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2003 vom Vertrag zurück. Nach der Rücktrittserklärung setzte sich die Beklagte durch ihren Mitarbeiter ... nochmals mit dem Kläger in Verbindung und unternahm eine Probefahrt. Eine Einigung wurde aber letztlich nicht erzielt.

Mit Schreiben vom 28.01.2004 wiederholte der Kläger seine Rücktrittserklärung. Soweit der Kläger seinen Rücktritt auch auf den Höhenschlag der Radaufhängung gestützt hatte, ist zwischenzeitlich unstreitig, dass dieser Mangel nicht - mehr - besteht.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Bereits bei Übergabe seien die gerügten Geräusche vorhanden gewesen, wobei das Geräusch bei langsamer Vorwärtsfahrt erst später aufgefallen sei. Der Kläger ist der Auffassung, zu seinen Gunsten greife die Vermutung des § 476 BGB. Für die Nutzung des Fahrzeugs müsse er sich eine Entschädigung in Höhe von 0,4% des Bruttokaufpreises pro angefangener 1.000 Kilometer anrechnen lassen. Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Bestellung vom 18.10.2002 in Höhe von 37.195,01 Euro und einer Laufleistung von 12.000 Kilometern errechnet der Kläger einen Rückzahlungsbetrag von 35.409,65 Euro.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an ..., ..., ..., 35.409,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw ... mit der Fahrgestell-Nr. ... durch den Kläger zu bezahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie bestreitet die behaupteten Mängel. Selbst wenn heute Geräusche vorliegen sollten, seien diese Mängel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen.

Da die ... keine Verbraucherin sei, sei § 476 BGB nicht einschlägig. Die Leasinggeberin habe an die Beklagte nur 36.640,00 Euro bezahlt, somit könne bei der Rückabwicklung auch nur dieser Betrag in Ansatz gebracht werden. Außerdem müsse sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,67% des Bruttokaufpreises pro gefahrener 1.000 Kilometer anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2004 zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Beweis er...

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