Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung eines beim Notar hinterlegten Geldbetrages aufgrund einer Forderungspfändung.
Die Notarin … beurkundete am 23.01.2003 einen Kaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1. (Verkäufer) und der Beteiligten zu 2. (Käuferin) über ein näher bezeichnetes Grundstück in Teterow (Bl. 32 ff. d.A.). Der Kaufpreis von 210.000,– EUR sollte über ein Notaranderkonto abgewickelt werden.
Der Verkäufer trat am 31.01./03.02.2003 eine Forderung von 100.000,– EUR gegen die Käuferin an die Beteiligte zu 3. (im folgenden kurz Sparkasse) zur Absicherung einer Finanzierung ab (Bl. 100 d.A.). Am 04.02.2003 wies der Verkäufer die Notarin unwiderruflich und nur mit Genehmigung der Sparkasse änderbar an, einen Teilbetrag des Kaufpreises von 100.000,– EUR an die Sparkasse auszuzahlen (Bl. 59 d.A.). Die Sparkasse stimmte am 26.08.2003 einer Reduzierung auf 75.200,– EUR zu (Bl. 60 d.A.).
Am 29.09.2003 beurkundete die Notarin … eine Änderung des Grundstückskaufvertrages vom 23.01.2003 (Bl. 25 ff. d.A.). Die Kaufvertragsparteien vereinbarten, dass ein Kaufpreisteil von 75.200,– EUR bei Erfüllung näher genannter Voraussetzungen auf ein Notaranderkonto zu zahlen sei. Sie wiesen die Notarin gemeinschaftlich und unwiderruflich an, durch den Verkäufer nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sparkasse änderbar, den Betrag von 75.200,– EUR an die Sparkasse auszuzahlen. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis auf das Notaranderkonto.
Der Beschwerdeführer pfändete wegen einer Forderung von 80.765,90 EUR mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des AG Anklam vom 27.01.2004 (Az. 5 M 40/04 und 41/04) die Ansprüche des Verkäufers gegen die Käuferin auf Kaufpreiszahlung und gegen die Notarin auf Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages. Die Beschlüsse wurden der Notarin am 09.02.2004 und der Käuferin am 12.02.2004 zugestellt.
Die Notarin beabsichtigt nach ihrem Vorbescheid vom 17.02.2004 (Bl. 20 d.A.) einen Teilbetrag von 75.200,– des auf das Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises von 175.470,76 EUR an die Sparkasse auszuzahlen; dem Beschwerdeführer stehe trotz der (Doppel-)Pfändung kein vorrangiges Befriedigungsrecht zu. Die Rangfolge der Auszahlung der übrigen Kaufpreisanteile ist unstreitig.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Notarin anzuweisen, von dem auf dem Notaranderkonto verwahrten Betrag von 175.470,76 EUR … den Restbetrag gemäß der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG Anklam 5 M 40/04 und 41/01 an ihn auszuschütten.
Die Sparkasse beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Verkäufer hat keinen Antrag gestellt, betont aber, dass die Sparkasse wegen Wegfalls des Sicherungszweckes verpflichtet sei, die abgetretene Forderung zurückabzutreten.
Entscheidungsgründe
II. Die gem. § 15 Abs. 2 BNotO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Vorbescheid der Notarin vom 17.02.2004 entspricht nach Auffassung der Kammer der Rechtslage.
Der Kaufpreisanteil von 75.200,– EUR ist vorrangig an die Sparkasse auszuzahlen, dem Beschwerdeführer steht nur ein etwaiger Restbetrag zu. Dem Verkäufer stand (vor der Pfändung) nämlich kein – pfändbarer – Auszahlungsanspruch gegen die Notarin zu, weil der Kaufpreisanspruch von 75.200,– EUR aufgrund der für ihn unwiderruflichen Verwahrungsanweisung vom 29.09.2003 nicht an ihn, sondern an die Sparkasse auszuzahlen war.
Ein Pfändungsgläubiger, der an die Stelle des Vollstreckungsschuldners tritt, erwirbt durch die Pfändung und Überweisung der Forderung keine weitergehenden Rechte, als sie diesem gegen den Drittschuldner zustehen (vgl. BGHZ 58, 25, 27; NJW 1998, 746). Er muss daher sowohl die zwischen den Vertragsparteien getroffene Verwahrungsvereinbarung als auch mehrseitig getroffene Verwahrungsanweisungen gegen sich gelten lassen (vgl. Arndt/Lesch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rn. 165).
Hier stand dem Verkäufer kein Auszahlungsanspruch gegen die Notarin zu, weil in der Verwahrungsanweisung vom 29.09.2003 bestimmt wurde, dass ein Kaufpreisanteil von 75.200,– EUR an die Sparkasse zu zahlen ist. Diese Verwahrungsanweisung war durch den Verkäufer nicht einseitig widerrufbar, da es sich zum einen um eine mehrseitige Verwahrungsanweisung handelt und zum anderen die Notarin selbst bei einer einseitigen Verwahrungsanweisung ihre Amtspflichten gegenüber der Sparkasse verletzten würde.
Den Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung darf der Notar nur beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt (§ 54 c II BeurkG). Aufgrund des Sicherungsbedürfnisses des Käufers sind die zu seinem Schutz getroffenen Auszahlungsanweisungen mehrseitig (vgl. Eylmahn/Vaasen, BNotO, § 23 Rn. 39). Hier erfolgte die Verwahrungsanweisung vom 29.09.2003 auch im Hinblick auf die Abtretung des (Teil-)Kaufpreisanspruches an die Sparkasse vom 31.01./03.02.2003 und ist deshal...