Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der … bestehende Systemvollwartungsvertrag vom … durch die Kündigung der Beklagten vom … nicht zum … beendet worden ist und darüber hinaus fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der … bestehende Telefonnotruf- und Servicevertrag vom … durch die Kündigung der Beklagten vom … nicht zum … beendet worden ist und darüber hinaus fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf bis … EUR festgesetzt.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestandes zweier mit der Beklagten geschlossenen Wartungs- und Betreuungsverträge sowie Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin baute im Auftrage der … GmbH in den Wohnhäusern … fünf Personenaufzugsanlagen ein und übernahm dafür die Gewährleistung nach Abnahme am 05.03.2004 für eine Dauer von fünf Jahren.
Die Verwaltung dieser Wohnungseigentumsanlage wurde durch die Firma … GmbH wahrgenommen, die von der … GmbH am … als Verwalterin bestellt und unter anderem zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen, soweit sie an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sind bzw. ihre Wirkung die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage berührt, ermächtigt war (Bl. 71 d.A.).
Am 18.06.2003/04.12.2003 schloss die Klägerin mit der als Kunde bezeichneten Beklagten, diese vertreten durch die … GmbH (im folgenden Verwalterin), einen Systemvollwartungsvertrag sowie eine am gleichen Tag unterzeichnete als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung, wonach der Klägerin nach näherer Maßgabe einer beigefügten Leistungsbeschreibung die Wahrnehmung eines Telenotruf-Service oblag. Ersterer Vertrag (Bl. 17 und 18 d.A.) sollte nach Übergabe beginnen, fünf Jahre in Kraft bleiben und sich danach um jeweils zwei weitere Jahre verlängern. Beide Vertragspartner konnten entweder zum Ablauf der genannten Zeit oder zum Ende jedes zweiten Jahres sechs Monate im voraus schriftlich kündigen.
Der Mietvertrag (Telenotruf-Service) sollte nach Aufschaltung, wobei ein Datum nicht genannt war, fünf Jahre in Kraft bleiben und sich danach jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Auch hier konnten beide Vertragspartner entweder zum Ablauf der genannten Zeit oder zum Ende jedes folgenden Jahres drei Monate im voraus schriftlich kündigen (Bl. 19 d.A.).
Die Verwalterin erklärte am 14.09.2006 gegenüber der Klägerin die Kündigung beider Verträge mit sofortiger Wirkung zum Ablauf des 30.09.2006. Die Klägerin wies die bei ihr am 20.09.2006 eingegangene Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht am 22.09.2006 zurück und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09. und 04.10. unter Nachfrist bis zum 09.10.2006 auf, die Vertragserfüllungsbereitschaft zu erklären.
Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2006 entgegen und erklärte, dass die ausgesprochene Kündigung zum 30.09.2006 aufrechterhalten bleibe. Weiter forderte sie die Herausgabe der Schlüssel und eine Abrechnung jeweils unter Fristsetzung.
Zur Begründung ihres Rechtsverfolgungsbegehrens trägt die Klägerin vor, dass sie sich nur deshalb abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B zu einer Gewährleistungszeit von fünf Jahren und einem Monat verpflichtet habe, sofern gleichzeitig ein Wartungsvertrag für die errichteten Anlagen abgeschlossen werden würde. Nach Abnahme der Aufzugsanlagen ende die Gewährleistungsfrist am 04.04.2009. Weil die Aufzüge bereits vor der Abnahme am 05.03.2004 in Benutzung genommen worden seien, sei der Servicevertrag schon am 04.12.2003 abgeschlossen worden. Die Klägerin habe daher, nachdem eine Verlängerung der Gewährleistungszeit vereinbart worden sei, ein manifestes Interesse daran, innerhalb dieser Zeit auch die Wartung der Anlagen durchführen zu können. Ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Gewährleistung sei davon abhängig gewesen, innerhalb des verlängerten Zeitraumes auch die Wartung der Anlagen wahrzunehmen, allein um drohende Beweisschwierigkeiten zwischen unzuträglicher Wartung durch einen Drittunternehmer und eigene Gewährleistungspflichten abzuwenden. Die vertragliche Regelung verstoße daher weder gegen das Transparenzverbot noch werde die gesetzlich vorgesehene Vertragslaufzeit des § 309 Ziffer 9a BGB, weil insoweit die Regelung der VOB/B als lex specialis anzusehen sei.
Auch die Kündigungsfrist sei nicht gemäß § 309 Nr. 9 c BGB zu beanstanden. Bei Wartungsverträgen seien sechs Monate markt- und ortsüblich sowie angemessen.
Unbeschadet dessen stellt die Klägerin in Abrede, dass sämtliche Mitglieder der Beklagten Verbrauche...