Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt vom 17.08.1999 (Vergüt. Fests.)
Verfahrensgang
AG Freudenstadt (Beschluss vom 17.08.1999; Aktenzeichen XVII 2/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt vom 17.8.1999 wird
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert beträgt DM 5.000.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen des Unterbringungsverfahrens des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Freudenstadt XVII 38/98, welches mit einer vorläufigen Unterbringung des Betroffenen Heisters in einer geschlossenen Einrichtung im Wege der einstweiligen Anordnung geendet hatte, zum Verfahrenspfleger bestellt worden.
Im vorliegenden Verfahren war er wiederum als Verfahrenspfleger im Verfahren über die weitere Unterbringung des Betroffenen in Anspruch genommen worden. Für die am 5.2.1999 durchgeführte Anhörung des Betroffenen fuhr der Verfahrenspfleger mit seinem privaten PKW vom Sitz seiner Kanzlei in Freudenstadt nach Sulz und zurück. Vor der Anhörung hatte der Verfahrenspfleger Kenntnis genommen vom damaligen Sachstand durch Kenntnisnahme hinsichtlich des ergänzenden psychiatrischen Gutachtens vom 21.1.1999.
Der Verfahrenspfleger beantragte am 24.3.1999 die Festsetzung von Kosten in Höhe von DM 476,53, welche er im wesentlichen auf § 112 Abs. 2, 4 BRAGO bzw. 112 Abs. 2 Ziff. 2 BRAGO stützte.
Das Amtsgericht Freudenstadt setzte die Entschädigung des Verfahrenspflegers auf DM 163,33 mit Beschluß vom 17.8.1999 fest, welcher dem Verfahrenspfleger am 20.8.1999 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.8.1999, eingegangen beim Amtsgericht Freudenstadt am 27.8.1999, hat der Verfahrenspfleger hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von DM 313,20 zwischen der beantragten Vergütung in Höhe von DM 476,53 und der zugesprochenen Vergütung in Höhe von DM 163,33 „Beschwerde” eingelegt.
Der Bezirksrevisor ist der beantragten Kostenfestsetzung vor Ergehen des Beschlusses vom 17.8.1999 entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers ist gemäß §§ 56 g Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG, 1836 a BGB zulässig. Die Beschwerdefrist, § 22 Abs. 1 FGG, ist gewahrt. Der Beschwerdewert, § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG, ist erreicht.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. a) Die Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers richtet sich, unabhängig von der Frage einer eventuellen Mittellosigkeit des Betroffenen, hinsichtlich der Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach den Vorschriften des § 1 BVormVG, § 67 Abs. 3 S. 2 FGG.
Durch Art. 3 § 3 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 wurde § 1 Abs. 2 S. 1 BRAGO dahingehend abgeändert, daß die BRAGO keine Anwendung findet, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren tätig wird. Insoweit hat § 67 Abs. 3 FGG abschließend bestimmt, daß Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers aus der Staatskasse zu zahlen sind, wobei die Höhe der zu bewilligenden Vergütung stets nach Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen ist. Dies gilt auch für einen im Unterbringungsverfahren (§ 70 b FGG) bestellten Verfahrenspfleger, denn § 70 b Abs. 1 Satz 3 FGG verweist auf den neu aufgenommenen § 67 Abs. 3 FGG.
b) Die, nach § 1836 a BGB aus der Staatskasse zu gewährende, Vergütung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit DM 35. Dieser Satz erhöht sich gemäß S. 2 Nr. 2 der genannten Vorschrift auf DM 60, wenn der Verfahrenspfleger über besondere, für das Verfahren nützliche Kenntnisse verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben sind, auf DM 60 pro Stunde.
Diese Voraussetzung ist bei einem durch das Vormundschaftsgericht zum Verfahrenspfleger gestellten Rechtsanwalt anzunehmen. In einem solchen Fall wählt das Vormundschaftsgericht mit Vorbedacht aus den Kreisen der Anwaltschaft einzelne Personen aus, welche über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, welche über diejenigen hinausgehen, welche zur Überschreitung der Zulassungsbeschränkungen für die Berufsausübung erforderlich sind. Diese Kriterien hat das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – bei der Auswahl von Herrn Rechtsanwalt Duffner als Verfahrenspfleger gleichfalls angewandt.
Die mit Beschluß vom 17.8.1999 festgesetzte Vergütung ist seitens des Amtsgerichts zutreffend festgesetzt worden. Für die Fahrt von Freudenstadt nach Sulz, die Dauer der Anhörung, die Fahrt von Sulz nach Freudenstadt sowie die erforderliche Einarbeitung in das Verfahren zur Vorbereitung zur Anhörung ist ein Ansatz von insgesamt zwei Stunden zutreffend.
Die Höhe des Stundensatzes ist gesetzlich durch § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG auf DM 60 pro Stunde limitiert.
Hinsichtlich der Fahrtkosten ist zutreffend gemäß §§ 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG ein S...