Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteil
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.879,09 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit 25.04.2003 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen restlichen Pflichtteilsanspruch geltend.
Der geschiedene Vater der Klägerin, Herr …, verstarb am 18.11.2001. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund des notariellen Erbvertrags vom 20.03.2000 (Urkundenrolle 2000 Nr. 339, Notariat Tuttlingen II) die Beklagte. Auf die Kopie der beglaubigten Abschrift des Erbvertrags vom 20.03.2000 (Bl. 129 – 131 d. A.) wird Bezug genommen.
Zu Lebzeiten hatte der Erblasser Frau … einen Betrag in Höhe von 25.000 DM als Darlehen überlassen. Bis zum Tod des Erblassers wurde das Geld nicht an ihn zurückbezahlt. In B § 4 enthält der Erbvertrag vom 20.03.2000 folgende Regelung:
“Ich, …, habe Frau … geborene …, geboren am 10.11.1956, wohnhaft …, … ein Darlehen in Höhe von 25.000 DM – m. W. fünfundzwangzigtausend Deutsche Mark – gewährt, welches noch nicht an mich zurückbezahlt ist. Falls dieses Darlehen bei meinem Tod noch nicht zurückbezahlt wurde, erlasse ich der Darlehensschuldnerin … nach meinem Tod dieses Darlehen im Wege des Vermächtnisses, jedoch mit der Auflage, das Grab oder die Gräber von mir und Frau …, während unserer ganzen Ruhezeit auf dem Friedhof in ortsüblicher und würdiger Weise zu pflegen, zu schmücken und zu unterhalten.
Frau … hat die Grabpflegeverpflichtung in einem schriftlichen Grabpflegevertrag zu übernehmen. Der Schuldenerlass tritt mit dem Abschluss des schriftlichen Grabpflegevertrages ein. Ich stelle hiermit klar, dass die Kosten für den Grabstein und die Beerdigungskosten nicht hierunter fallen.”
Unter dem Datum 01.03.2002 hat Frau … mit der Erbin, der Beklagten, einen Grabpflegevertrag abgeschlossen. Dieser lautet:
“Frau … verpflichtet sich die Grabpflege von Herrn …, gestorben am 18.11.2001 und Frau … nach ihrem Tod zu übernehmen.
Die Verpflichtung besteht während der ganzen Ruhezeit. Gräber sind in ortsüblicher und würdiger Weise zu pflegen, zu schmücken und zu unterhalten.
Mit Abschluss dieses Vertrages erlischt die Rückzahlungsverpflichtung des von Herrn … im August 1999 an Frau … gegebenen Darlehens in Höhe von 25.000 DM.”
Auf die Kopie des Grabpflegevertrags vom 01.03.2002 (Bl. 37 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Ruhezeit für das Grab des Erblassers auf dem Friedhof der Gemeinde … beträgt 30 Jahre. Auf die schriftliche Bestätigung der Gemeinde … – Bürgermeisteramt – vom 09.07.2003 (Bl. 36 d. A.) wird Bezug genommen.
Zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, zur Ermittlung der Nachlassgegenstände und zur Regelung der im Erbvertrag vom 20.03.2000 festgesetzten Vermächtnisse hat die Beklagte einen Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten dieses Rechtsstreits, in Anspruch genommen, der hierfür Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.325,88 EUR (10/10 Geschäftsgebühr gem. §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus Gegenstandswert bis 65.000 EUR = 1.123 EUR, Auslagenpauschale = 20 EUR und 16 % MwSt. = 182,88 EUR) in Rechnung stellte.
Als unstreitige Nachlassaktiva bestanden zum Zeitpunkt des Erbfalls (18.11.2001):
Bankguthaben |
55.657,5 EUR |
Pkw Ford |
6.300,00 EUR |
Motorsäge |
511,29 EUR |
Holzspalter |
613,55 EUR |
Seilwinde |
766,94 EUR |
Summe |
63.839,33 EUR. |
Als Nachlasspassiva bestanden zum Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig:
Erbfallkosten wie Bestattungskosten u. Ä. |
2.453,12 EUR |
Grabstein |
3.723,00 EUR |
Kfz-Gutachten für die Bewertung des Pkw |
301,75 EUR |
Summe |
6.477,87 EUR. |
Auf den Pflichtteil bezahlte die Beklagte vorgerichtlich 25.680,73 EUR.
Die Klägerin berechnet den mit der Klage geltend gemachten restlichen Pflichtteilsanspruch wie folgt:
Aktiva
Bankguthaben |
|
55.647,55 EUR |
Pkw Ford |
|
6.300,00 EUR |
Motorsäge |
|
511,29 EUR |
Holzspalter |
|
613,55 EUR |
Seilwinde |
|
766,94 EUR |
Darlehensrückzahlungsanspruch |
25.000,00 DM = |
12.782,30 EUR |
Summe |
|
76.621,63 EUR |
Passiva
Erbfallkosten wie Bestattungskosten u.s.w. |
2.453,12 EUR |
Grabstein |
3.723,00 EUR |
Kfz-Gutachten für die Pkw-Bewertung |
301,75 EUR |
Kosten der Auskunftserteilung geschätzt maximal |
350,00 EUR |
Summe |
6.827,87 EUR |
Überschuss der Aktiven über die Passiven |
69.793,76 EUR |
Pflichtteil, hiervon ½ |
34.896,88 EUR |
abzüglich Zahlung |
25.680,73 EUR |
vorläufiger Restbetrag |
9.213,15 EUR |
abzüglich Zahlung während des Rechtsstreits |
2.337,06 EUR |
Restanspruch |
6.879,09 EUR. |
Die Klägerin behauptet, mit der Formulierung “im Wege des Vermächtnisses” sei das rechtlich umgesetzt worden, was die Beteiligten wollten, und es seien hierfür die zutreffenden juristischen Ausdrücke “Vermächtnis” und “Auflage” verwendet worden. Der Notar habe die Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen des Erbvertrags belehrt.
Die Klägerin trägt weiter vor, die Behauptung der Beklagten sei unzutreffend, es sei nicht gewollt gewesen (entsprechend dem Wortlaut), ...