Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Scheme als Insolvenzverfahren in Deutschland. Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Scheme-Verfahren nach Art. 425 ff. des britischen Companies Act ist ein in Deutschland anzuerkennendes Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO.

2. Die Verjährung nach § 12 VVG a.F. gilt auch für Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

 

Normenkette

ZPO § 322; InsO § 343; VVG § 12

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen IV ZR 44/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen: Wert: bis 140.00,00 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung vor dem Abschluss einer Versicherung.

Die Beklagte ist eine entsprechend. Sie unterhielt in unter der Firma eine Niederlassung und schloss in den Jahren 1993 bis 2001 über diese Niederlassung mit deutschen Versicherungsnehmern überschussbeteiligte Lebens- und Rentenversicherungsverträge ab. Die Beklagte hatte in verschiedenen in Deutschland veröffentlichten Inseraten mit Hinweisen auf erzielte Renditen von 11 Prozent im Jahr 1998 und 9,8 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre (Anl. K 3 Bl. 48 d.A.) und in anderen Jahren von 10 Prozent (Anl. K 5, Bl. 50 d.A.) und von 13 Prozent (Anl. K 7 Bl. 52 d.A.) geworben.

Der Sohn des Klägers nahm Kontakt mit der Beklagten auf. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2000 eine Beispielsrechnung (Anl. K 33 Bl. 1523/15234 d.A.) und mit Schreiben vom 25. August 2000 ein Angebot für eine sofort beginnende Rentenversicherung zu (Anl. K 33 Bl 1528 – 1553 d.A.). Der Kläger schloss für sich und seine Ehefrau mit der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer einen am 29. August 2000 beginnenden Vertrag über eine sofort beginnende Rentenversicherung nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Juli 1994 ab. Gegen eine Einmalzahlung von 350.000 DM sollte die Beklagte bis zum Tod des letztversterbenden Versicherten eine Jahresrente von 32.118,48 DM schulden, welche sich allerdings beim Tod des Klägers oder am 01. September 2015 um 25 Prozent verringerte. Daneben gewährte die Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf die Beteiligung an den jährlich festzustellenden Gewinnen der Beklagten. Auf den Vertrag ist vereinbarungsgemäß deutsches Recht anzuwenden (Versicherungsschein Anl. K 18/19 Bl. 115/116 d.A.; Versicherungsbedingungen Anl. K 1 Bl. 41/42 d.A.). Der Kläger hat die Anlagesumme an die Beklagte bezahlt.

In England hatte die Beklagte mit Versicherungsnehmern Garntierentenverträge (GAR-Verträge) und weitere Verträge abgeschlossen, in denen den Versicherungsnehmern garantierte Anlageerträge versprochen waren (GIR-Verträge). Die Beklagte hatte spätestens ab 1994 eine differenzierte Schlussüberschussbeteiligung eingeführt und dabei in GAR-Verträgen die Höhe der Schlussüberschüsse davon abhängig gemacht, ob ein GAR-Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung die Garantierente in Anspruch nehmen wollte. Mit Versicherungsnehmern dazu aufgetretene Meinungsunterschiede wollte die Beklagte in einem Musterprozess klären und leitete am 15. Januar 1999 gegen einen GAR-Versicherungsnehmer, …, ein gerichtliches Verfahren ein, das im Revisionsverfahren mit einem Urteil des House of Lords vom 20. Juli 2000 beendet wurde. Nach dem Urteil war die Beklagte nicht berechtigt, die Schlussüberschüsse der GAR-Versicherungsnehmer von der Ausübung ihrer Rechte aus der Versicherung abhängig zu machen. Die Beklagte unterrichtete mit Schreiben vom August 2000 die deutschen Versicherungsnehmer, wo keine GAR- oder GIR-Verträge angeboten worden waren, über den Ausgang dieses Verfahrens (Anl. K 20, Bl. 117 – 119 d.A.). Das Urteil zwang die Beklagte, aus erzielten Überschüssen erhöhte Rückstellungen für GAR-Verträge zu machen.

Im Februar 2001 informierte die Beklagte ihre Kunden über Bemühungen, das Versicherungsgeschäft zu verkaufen (Anl. K 20 Bl. 120 – 122 d.A.). Die Beklagte entschloss sich schließlich dazu, ein Verfahren nach § 425 des britischen Companies Act 1985 durchzuführen, das zu einen „Scheme of Arrangement”, einer Einigung mit den Versicherungsnehmern führen kann. Mit einem mehr als 200 Seiten umfassenden Rundschreiben vom 01. Dezember 2001 wurden die Versicherungsnehmer über das Verfahren und die den Versicherungsnehmern im Verfahren zustehenden Rechte informiert (Anl. B 9, Bl. 735 – 968 d.A.). Es sollten die Versicherungswerte der GAR-Versicherungsnehmer um durchschnittlich 17,5 Prozent, die der nicht GAR-Versicherungsnehmer um 2,5 Prozent angehoben werden. Zur Wirkung der Regelung ist u.a. ausgeführt:

4. Der Kompromiss

4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens:

a)

c) werden alle mit GAR zusammenhängenden Ansprüche, die ein unter die Regelung fallender...

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