Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren. Ungewissheit, ob Wirtschaftspläne erstellt wurden. Wahlfeststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einem Wohnungseigentumsverfahren streitig, ob Wirtschaftspläne erstellt und von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden sind, bedarf es gleichwohl keiner abschließenden Klärung dieser Streitfrage, wenn sich die Zahlungspflicht des auf Wohngeldzahlung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gleichermaßen aus der unstreitig in Bestandskraft erwachsenen Jahresabrechnung ergibt (Wahlfeststellung).
2. Diese begründet nämlich in dem Fall, dass keine Wirtschaftspläne vorhanden sind, eine originäre Beitragsschuld des einzelnen Wohnungseigentümers in Höhe der auf diesen entfallenden Kosten.
Normenkette
WEG a.F. § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 47; WEG § 62 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 14.01.2008) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.01.2008 unter Ziffer 1 des Tenors wie folgt geändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 2.947,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2007 an die Antragstellerin zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.947,38 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin war bis zur Eigentumsumschreibung am 15.03.2007 Eigentümerin der Wohnung Nr. 35 und des dazugehörigen Tiefgaragenstellplatzes T 93 in der Wohnungseigentumsanlage … in ….
Die Antragstellerin hat zunächst mit Mahnbescheid vom 18.10.2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 20.10.2006, Wohn-/Hausgeld gemäß Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von 2.851,06 Euro nebst Zinsen geltend gemacht.
Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.05.2007, der Antragsgegnerin zugestellt am 02.06.2007, die Zahlung von Wohngeld für das Jahr 2004 in Höhe von 1.565,66 Euro, für das Jahr 2005 in Höhe von 1.381,72 Euro und für die Monate Juli, August und September 2006 in Höhe von 417,– Euro, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Dabei hat die Antragstellerin ihre Forderungen für die Jahre 2004 und 2005 auf die beschlossenen Jahresabrechnungen gestützt, in die die Sollvorauszahlungen der Antragsgegnerin in voller Höhe aufgenommen worden sind (vgl. Bl. 18-21). Unter Berücksichtigung der Sollvorauszahlungen ergibt sich für das Jahr 2004 ein Nachforderungsbetrag von 14,66 Euro (20,48 Euro Guthaben und 35,14 Euro Nachzahlung); für das Jahr 2005 errechnet sich ein Nachforderungsbetrag von 509,81 Euro (Nachzahlungen von 59,16 Euro und 450,65 Euro).
Unstreitig hat die Antragsgegnerin auf die Sollvorauszahlungen im Jahr 2004 141,– Euro und im Jahre 2005 808,– Euro gezahlt. Diese Zahlungen hat die Antragstellerin bei der Ermittlung ihrer Forderungen von den laut den Jahresabrechnungen 2004 und 2005 auf die Antragsgegnerin entfallenden Kosten in Abzug gebracht; die Sollvorauszahlungen sind insoweit außer Ansatz geblieben.
Wirtschaftspläne für die Jahre 2004 und 2005 hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt. Sie hat hierzu vorgetragen, auf Grund Verwalterwechsels seien die Pläne nicht verfügbar; die in den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen als Sollvorauszahlungen aufgeführten Beträge entsprächen den Wirtschaftsplänen 2004 und 2005, die in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 24.10.2003 und vom 26.11.2004 beschlossen worden seien.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 3.364,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 2.851,06 Euro seit Zustellung des Mahnbescheides und aus 513,41 Euro seit Zustellung der Anspruchserweiterung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 524,47 Euro nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, sie hafte lediglich auf die in den Jahresabrechnungen ausgewiesene Abrechnungsspitze in Höhe von insgesamt 527,47 Euro, die sie anerkannt habe.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.01.2008, der Antragsgegnerin zugestellt am 25.02.2008, die Antragsgegnerin – unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen – verpflichtet, 2.947,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 2.851,06 Euro seit dem 21.10.2006 und aus 96,32 Euro seit dem 03.06.2007 an die Antragstellerin zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, in die Jahresabrechnungen 2004 und 2005 seien zwar unzulässigerweise die Sollvorauszahlungen aufgenommen worden; doch seien die Abrechnungen mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen. Hieraus folge, dass die Abrechnungen auch hinsichtlich der dort ausgewiesenen Sollvorauszahl...