Verfahrensgang
AG Völklingen (Entscheidung vom 08.06.2001; Aktenzeichen SB C 356/99) |
Tenor
1.
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts in Völklingen vom 08.06.2001 werden auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin die nach dem Urteil des Amtsgerichts in Völklingen vom 3,5.2000 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.680,90 DM (dreitausendsechshundertachtzig 90/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 16.5.2001 festgesetzt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.508,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten des vorliegenden Verfahrens und gegen Herrn xxx dem Aktenzeichen SBC 1247/98 vor dem Amtsgericht Saarlouis einen Rechtsstreit geführt. Nachdem in diesem Verfahren bereits mündlich verhandelt und Beweis erhoben worden war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.3.1999 das Verfahren, gegen den Beklagten getrennt (Bl. 98 d.A.) und im vorliegenden Verfahren mit weiterer Beweisaufnahme und weiterer Verhandlung fortgeführt. Mit Versäumnisurteil vom 3,5.2000 wurde der Beklagte in der Folge u.a. verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit Beschluss vom 5.5.2001 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 1S.311,22 DM festgesetzt.
In dem Verfahren SBC 1247/98 hatte das Amtsgericht den dortigen Beklagten bereits mit Urteil vom 2S.5.1999 verurteilt, u.a, die Kosten des dortigen Rechtsstreits zu tragen, Mit Beschluss vom 4.4.2001 hat es den Streitwert des dortigen Verfahrens mit 12.956,22 DM festgesetzt.
Unter dem 15.5.2001 hat der Beschwerdeführer Kostenfestsetzung in dem Verfahren 5B C 1247/98 und in dem vorliegenden Verfahren beantragt. Dabei hat er für beide Verfahren jeweils eine 10/10 Verhandlungs- und eine 10/10 Beweisgebühr in Ansatz gebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Kläger nur den Differenzbetrag zuerkannt zwischen den Gebühren nach dem geringeren Streitwert in dem Verfahren 5BC 1247/98 und den Gebühren nach dem höheren hier festgesetzten Streitwert, Landgericht Saarbrücken, Az, 5 T 463/01, Beschluss vom 03.09,2001 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.7.2001 - Eingang bei dem Amtsgericht Völklingen am 4,7.2001 - Erinnerung" eingelegt. Der Kläger ist der Meinung, nach Prozesstrennung bestehe die Möglichkeit, die Gebühren aus beiden Streitwerten kumulativ zu berechnen.
II
Die als sofortige Beschwerde einzustufende j7Erinnerung" ist nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Da sich ein Zustellnachweis nicht bei den Akten befindet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgemäß eingelegt wurde.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Es ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nach § 13 Abs. 2 Sau 1 BRAGÖ versagt, für den vorliegenden Rechtsstreit noch einmal die volle Verhandlungs- oder Beweisgebühr in Ansatz zu bringen. Diese Gebühren sind sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in der Parallelsache (5B C 1247/98) entstanden. Eine Anrechnung hat nicht zu erfolgen.
1.
Durch die Trennung sind mit dem vorliegenden Verfahren und dem Parallelverfahren zwei selbstständige und vollständig voneinander unabhängige Rechtsstreitigkeiten entstanden (vgl., Thomas/Putzo23-, § 145 Rn 4 m.w.N.; Hartmann in Baumbach / Lauterbach / Hartmann 59, § 145 Rn 6; Zöller22-Greger, § 145 Rn 7). Im Verhältnis zueinander sind diese deshalb auch nicht mehr als "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 13 Abs., 2 S, 1 BRAGÖ einzustufen (A. Mümmler; JurBüro 1989,250, nur für dieses Verhältnis richtig: Hartmann KostG, § 13 BRAGÖ Rn 45). Weil es sich bei den beiden Verfahren nach Trennung nicht mehr um dieselbe Angelegenheit handelt, kann in beiden Verfahren durch eine entsprechende Tätigkeit nach Trennung dieselbe Gebühr entstehen, ohne das § 13 Ais. 2 BRAGO einer Geltendmachung dieser Gebühr sowohl in dem einen als auch in dem anderen Verfahren entgegenstehen könnte,
2.
Hier sind nach Trennung sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem Parallelverfahren die Verhandlungs- und die Beweisgebühr neu entstanden. Diese Gebührentatbestände wurden zwar bereits vor Trennung verwirklicht, Hierdurch wird aber nicht das erneute Entstehen der Gebühr verhindert. Ein und dieselbe Verfahrenspauschgebühr (z.B. Prozess-, Verhandlungs-, Beweisgebühr) entsteht in einem normalen Prozess (also ohne jede Trennung) immer wieder neu, wenn der jeweilige Gebührentatbestand nochmals erfüllt wird. Dem steht § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht entgegen, § 13 Abs. 2 S 1 BRAGO verhindert nämlich nicht das mehrfache Entstehen der Gebühr - die genannte Regelung verbietet nur das mehrfache Geltendmachen einer (mehrfach entstandenen) Gebühr (vgl. Gerold /Schmidt / v. Eicken / Madert, BRAGÖ'4, § 13 Rn 16; Schmidt, AnwBl 1979, 382 m.w.N.; in anderem Zusammenhang - Widerruf eines Prozessvergleichs - a. A. OLG Hamm,JurBüro1964, 809; OLG Frankfurt / Main, Rpfl 1969, 99, OLG Schleswig, JurBüro 1974, 606).
Anderes lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus d...