Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 25.05.1999; Aktenzeichen 4 K 104/98) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgericht Saarlouis vom 25.05.1999 (4 K 104/98) wird aufgehoben und das im Grundbuch …, Band 50, Blatt 1860 eingetragene Grundstück, Flur 3, Flurstück 2363/346, Hof- und Gebäudefläche, …straße, groß: 2,20 ar, Herrn …straße 6, … für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 42.500,– DM (i.W.: zweiundvierzigtausendfünfhundert Deutsche Mark) zugeschlagen und zwar unter folgenden Versteigerungsbedingungen:
- Von den im Grundbuch eingetragenen Belastungen bleiben keine Rechte bestehen.
- Das Bargebot in Höhe von 42.500,– DM ist von dem Zuschlag an mit 4 % (vier vom Hundert) zu verzinsen.
- Das Bargebot mit diesen Zinsen ist vom Ersteher im Verteilungstermin in bar zu erlegen oder zu überweisen.
- Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses trägt der Ersteher.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Tatbestand
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.01.1999 wurde der Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Grundstücks auf 60.000,– DM festgesetzt.
Im Versteigerungstermin vom 18.05.1999 ist der Beschwerdeführer mit einem Gebot von 42.500,– DM Meistbietender geblieben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.05.1999, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das Gebot des Beschwerdeführers versagt. Nach dem Schluss der Versteigerung sei das Gericht von der Mitbieterin Frau … sowie deren Verlobten telefonisch darüber informiert worden, dass ihr von dem Beschwerdeführer Geld dafür geboten und gezahlt worden sei, dass sie kein höheres Gebot mehr abgeben werde, was sie ursprünglich vorgehabt hafte. Der Beschwerdeführer habe ihr erklärt, dass er bis 80.000,– DM bieten werde. Sofern sie höher bieten wolle als der Verkehrswert, müsse sie eine höhere Sicherheit erbringen. Aufgrund dieses sittenwidrigen Vorgehens sei die Versteigerung nicht rechtmäßig und daher der Zuschlag zu versagen.
Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 07.06.1999 (beim Amtsgericht eingegangen am 08.06.1999). Der Beschwerdeführer behauptet, nicht er habe der Mitbieterin … Geld angeboten, sondern diese sei, nachdem er bereits ein Gebot von 42.000,– DM abgegeben hatte, auf ihn zugekommen und habe von ihm 1.000,– DM dafür verlangt, dass sie keine höheren Gebote abgeben werde. Der in Zwangsversteigerungsverfahren unerfahrene Beschwerdeführer sei darauf eingegangen. Dies sei nicht sittenwidrig, zumal die Mitbieterin im Termin habe keine Sicherheitsleistung aufbringen können. Es komme insoweit auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Inhalt, Beweggrund und Zweck der Absprache an. Insoweit sei maßgeblich, dass nicht der Beschwerdeführer die Initiative zu der Zahlung ergriffen habe und auch nicht den Zweck verfolgt habe, Schuldner oder Gläubiger zu schädigen. Da die Mitbieterin nicht in der Lage gewesen sei, die Sicherheit für höhere Gebote zu erbringen, sei keine Schädigung der Schuldner oder Gläubiger eingetreten.
Hinsichtlich des Sachverhalts sowie der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig gemäß § 11 Abs. 1 RPflG n.F. i.V.m. § 96 ZVG. Da sich kein Zustellungsnachweis bei den Akten befindet, ist davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Unrecht versagt. Der Zuschlag durfte vorliegend nicht deshalb versagt werden, weil der Beschwerdeführer der Mitbieterin … 1.000,– DM gezahlt hat, damit sie keine weiteren Gebote abgebe.
Insoweit handelt es sich um ein so genanntes Bietabkommen (pactum de non licitando). Ein solches soll einen Bietinteressenten vom Bieten abhalten und damit einem anderen Bewerber einen möglichst günstigen Erwerb ermöglichen, die Gebote also klein halten, den Kreis der Bieter beschränke, die Konkurrenz unter den Bietern schwächen oder ausschalten (vgl. Zeller/Stöber, § 71 ZVG, Rdnr. 8.8).
Ein solches Bietabkommen ist nicht schlechthin sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Vielmehr ist die Sittenwidrigkeit nach den Umstanden des Einzelfalls zu beurteilen, wobei Inhalt, Beweggrund und Zweck der Absprache zu berücksichtigen sind (vgl. Zeller/Stöber, § 71 ZVG, Rdnr. 8.8; BGH, NJW 1961, 1012 (1013); BGH, NJW 1979, 162).
Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn an einen Mitbewerber Zahlungen erbracht werden, die nicht dem Grundstückseigentümer bzw. den Gläubigern zugute kommen, und der Zahlungsempfänger aufgrund dieser Zahlung von der Abgabe eines höheren Gebotes absieht. Es brauchen hierdurch insbesondere nicht alle Bieter ausgeschaltet zu werden. Es genügt, wenn die Konkurrenz der Bieter geschmälert wird, indem mindestens ein Bieter, der bereit und in der Lage wäre, mehr als andere zu bieten, von der Teilnahme an der Versteigerung abgehalten wird (vgl. Zeller/Stöber, § 71 ZV...