Leitsatz (amtlich)
Wird bei einem Autokauf vereinbart, dass Türverkleidungen, Kopfstützen und Sitzwangen mit "Leder Ebenholz Schwarz" bezogen sein sollen, so ist diese Beschaffenheitsangabe bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass für die Innenausstattung echtes Leder und nicht etwa eine Zusammenfassung von Leder- und Kunstlederelementen verwendet worden ist (§§ 434, 439 BGB).
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein Neufahrzeug Opel GT 2.0 Turbo mit Innenausstattung "Leder Ebenholz Schwarz" zum Preis von 33 955 EUR. Bei dem an den Kläger ausgelieferten Fahrzeug wurden jedenfalls die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern mit Kunstleder bezogen.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.06.2008 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.06.2008 ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgefordert.
Der Kläger hat vorgetragen, die Ausstattung mit Kunstleder weiche von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und auch von der Werbung des Fahrzeugherstellers Adam Opel GmbH in deren Internetauftritt ab.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 55 f.d.A.),
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein neues Fahrzeug Opel GT 2.0 Turbo mit der weiteren Ausstattung gemäß Anlage K1 zur Klageschrift, sowie mit den Bezügen der Sitze, der Kopfstützen und der Türinnenverkleidungen aus Leder zu liefern und zu übereignen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Fahrzeug-Ident.-Nr. ...
2.
festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist und
3.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1 307,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2008 durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen;
4.
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anspruch gemäß dem Antrag zu 1 wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit abweisen sollte, die Beklagte zu verurteilen, an dem im Antrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeug die gesamten Sitze einschließlich der Kopfstützen sowie die Türinnenverkleidungen mit Leder zu beziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Bezeichnungen "Leder" oder "Lederausstattung" für den Innenraum eines Pkw würden marktüblich für die Zusammenfassung von Leder- und Kunstlederelementen verwendet und entsprechend vom Verbraucher verstanden. Eine Nachlieferung mit Echtlederausstattung sei unmöglich, da der Hersteller ein solches Neufahrzeug überhaupt nicht produziere. Davon abgesehen wäre die Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Im Verhandlungstermin vom 26.11.2008 haben die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts abgeschlossen:
"1.
Die Beklagte verpflichtet sich, an dem Kraftfahrzeug Opel GT 2.0 Turbo, Fahrzeug-Ident-Nr. : ... durch einen Kfz-Sattlerbetrieb die Sitzflächen an beiden Sitzen aufpolstern zu lassen sowie beide Sitze - mit Ausnahme der Rückseiten - vollständig, insbesondere auch die Kopfstützen sowie die Türinnenverkleidungen mit Leder in der Farbgebung der vorhandenen Bezüge beziehen zu lassen. Sollte die beauftragte Sattlerei anzeigen, dass diese Arbeiten ganz oder zum Teil nicht ausgeführt werden können oder sollte die Sattlerei Bedenken gegen die Ausführung der Arbeiten erheben, so verpflichtet sich die Beklagte, den Kläger hierüber zu informieren, und strebt mit diesem eine geeignete Ersatzlösung an. Für die Dauer der Durchführung der Arbeiten stellt die Beklagte dem Kläger kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel erledigt.
2.
Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vergleichs Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers kein Dritter im Sinne dieser Vereinbarung ist.
3.
Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll das Gericht in analoger Anwendung des § 91a ZPO eine Entscheidung treffen."
Die Parteien stellen nunmehr Kostenanträge.
II.
Infolge des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Haben die Parteien - wie hier - einen Vergleich durch so genannte negative Kostenregelung im protokollierten Vergleichstext ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt, so ist diese damit erledigt und das Gericht muss sodann über die Kosten nach § 91a ZPO entscheiden (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 98 ZPO Rn. 3). Insbesondere waren die Kosten des Rechtsstreits nicht etwa entsprechend dem Inhalt des Vergleichs zu teilen. Denn es ist es kein Gebot der Billigkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, welcher sich freiwillig in d...