Entscheidungsstichwort (Thema)

grds. Nachweis eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs beim Schuldner vor Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich. Anforderungen an die Durchführung des Pfändungsversuchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Schuldner im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitsstelle, aber keinen Wohnsitz, so ist gleichwohl vor Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung die erfolglose Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners im Bereich der Bundesrepublik nachzuweisen.

2. Der Gläubiger bedarf zur Durchführung des Pfändungsversuchs nur der Anschrift des Arbeitgebers des Schuldners; weitere Einzelheiten, wann und wo der Schuldner erreicht werden kann, müssen dem Gläubiger nicht bekannt sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 793, 807, 840, 899-900

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 42.685,72 Euro die Zwangsvollstreckung aus einer französischen notariellen Urkunde, die mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.07.2005 (15 O 311/05) gemäß EuGVÜ für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Vollstreckungstitel hat der Gerichtsvollzieher am 29.08.2005 dem Schuldner persönlich an seiner Arbeitsstelle in … zugestellt.

Unter dem 12.10.2005 hat die Gläubigerin einen Pfändungsbeschluss bezüglich des Arbeitseinkommens des Schuldners erwirkt.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2006 hat die Gläubigerin beantragt, gemäß §§ 807, 900 ff ZPO Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu bestimmen. Dabei hat sie zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung auf ein Schreiben der Drittschuldnerin verwiesen.

Der zuständige Obergerichtsvollzieher … hat mit Schreiben vom 10.04.2006 die Einleitung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt mit der Begründung, es fehle der Nachweis der erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners; die eingereichten Unterlagen beträfen eine Forderungspfändung.

In Erwiderung hierauf hat die Gläubigerin unter dem 27.04.2006 auf eine Mitteilung des französischen Gerichtsvollziehers vom 03.03.2006 Bezug genommen, wonach die neue Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln sei; insofern sei der gewünschte Nachweis erbracht.

Nachdem der Obergerichtsvollzieher … mit Schreiben vom 02.05.2006 weiterhin die Einleitung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt hat, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 08.05.2006 Erinnerung erhoben mit dem Antrag,

den zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden.

Der Nachweis einer erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners sei nicht möglich, da noch nicht einmal feststellbar sei, wo der Schuldner wohne; eine Einwohnermeldepflicht existiere in Frankreich nicht. Zudem sei eine solche Bescheinigung bei Auslandsbeziehung grundsätzlich nicht erforderlich. Im Übrigen folge allein aus der Tatsache, dass ein Exequaturverfahren durchgeführt wurde, dass die Zwangsvollstreckung in Frankreich ergebnislos gewesen sei.

Mit Beschluss vom 25.07.2006 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, solange die Gläubigerin nicht eine Pfändung durch den deutschen Gerichtvollzieher am Arbeitsplatz des Schuldners versucht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sachpfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos sei.

Gegen diesen ihr am 18.09.2006 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht setzt eine Pfändung am Arbeitsplatz des Schuldners voraus, dass bekannt ist, zu welchen Daten, zu welchen Uhrzeiten und an welchem präzisen Ort der Schuldner erreicht werden kann. Derartige Informationen lägen aber nicht vor und seien auch nicht über § 840 ZPO zu erhalten.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793, §§ 567 ff ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zur Recht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nicht vorliegen und deshalb der Gerichtsvollzieher die Durchführung dieser Vollstreckungshandlung berechtigterweise verweigert hat.

Nach § 807 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn die Pfändung nachweislich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 807 ZPO Rdnr. 16) zu einer vollständi...

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