Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 21.05.2004; Aktenzeichen 14 M 525/04) |
Tenor
1. Der Antrag des Schuldners, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 21.05.2004 aufzuheben, soweit die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet und überwiesen wurden, wird – unter Aufhebung von Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Ottweiler vom 26.10.2004 – zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.469, 86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.05.2004 – Az. 14 M 525/04 – hat das Amtsgericht Ottweiler auf Antrag der Gläubigerin wegen einer Hauptforderung in Höhe von 713,61 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.469,86 Euro die angeblichen Ansprüche des Schuldners u. a. gegen die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2004 hat der Schuldner beantragt, ihm Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ottweiler aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Pfändung erfasse u. a. sein Girokonto bei der Drittschuldnerin zu 2). Auf diesem Konto gingen aber nur das Arbeitslosengeld und das Kindergeld ein, wie er bereits in einem anderen Verfahren – Az. 14 M 40/03 – vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. Außerdem habe die Drittschuldnerin zu 2) für den Fall der Aufrechterhaltung der Pfändungsmaßnahme die Kündigung des Girokontos angedroht.
Mit Beschluss vom 26.10.2004, dessen Wirksamkeit erst mit seiner Rechtskraft eintreten sollte, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet und überwiesen wurden. Dabei hat es die nach Freigabe der Sozialleistungen in dem Verfahren 14 M 40/03 allein als Belastung verbleibenden Folgen der Auflösung des Girokontos als besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO bewertet.
Gegen diesen am 28.10.2004 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 02.11.2004, bei Gericht eingegangen am 05.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, dass hinreichender Vollstreckungsschutz bezüglich der auf dem Girokonto eingehenden Sozialleistungen durch § 55 Abs. 1 SGB I gewährt werde. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der 1961 geborene Schuldner in Kürze wieder eine Arbeitsstelle finden werde und dann dem Konto pfändbare Beträge gutgeschrieben, würden, so dass die Pfändung für die Gläubigerin nicht zwecklos wäre.
§ 765 a ZPO komme demgegenüber nicht zur Anwendung, da diese Regelung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die angedrohte und zwischenzeitlich ausgesprochene Kontokündigung durch die Drittschuldnerin zu 2) könne in die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerbelange gemäß § 765 a ZPO nicht einbezogen werden; insofern sei das Verhalten Dritter unbedeutend, zumal dann, wenn eben dieses Verhalten sich seinerseits als sehr fragwürdig erweise.
Der Schuldner widerspricht der sofortigen Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt er unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit, Neunkirchen, vom 13.09.2004 vor, auf Grund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne nur noch ein Leistungsvermögen von 3-6 Stunden angenommen werden, womit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf Null gesunken seien. Pfändbare Beträge zur Tilgung der Gläubigerforderung seien demnach nicht zu erwarten.
Das Amtsgericht hat dar sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 11 Abs. l RpflG, 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet, da das Amtsgericht zu Unrecht Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO gewährt hat.
Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar Ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dabei wird nicht verkannt, dass in der Rechtsprechung die Anwendung des § 765 a ZPO befürwortet wird, wenn dem Schuldner durch eine Kontenpfändung ein erheblicher Nachteil und Schaden zugefügt wird, ohne dass dem auch nur eine geringfügige Teilbefriedigung des Gläubigers gegenüberstünde (vgl. dazu OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 39; OLG Nürnberg Rechtspfleger 2001, 361; LG Berlin vom 03.01.2003 – 81 T 1112/02, zitiert nach Juris,- LG Rostock JurBüro 2003, 46). Teilweise wird auch dann ein Schutzbedürfnis nach § 765 ZPO anerkannt, wenn einem Schuldner nach einer Kontenpfändung die Auflösung den Girovertrages droht (vgl. LG Esse...