Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 09.03.2016; Aktenzeichen 26 C 1612/15 (11)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.03.2016, Az. 26 C 1612/15 (11), dahingehend abgeändert, dass die Beklagte im Wege der Stufenklage durch Teilurteil verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für die Monate September und Oktober 2015 aufgrund des mit Herrn … abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Beklagten betreffend die Einspeisestelle … (Zähler-Nr. …) zu zahlenden Einspeisevergütung zu erteilen.
2. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Amtsgerichts Saarlouis vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 1.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter einer dem Vollstreckungsschuldner … gehörenden Immobilie in der … in … von der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen im Wege der Stufenklage Auskunft zu einem zwischen ihr und dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Energieeinspeisungsvertrag über die nach dem EEG für die Monate September und Oktober 2015 zu zahlende Einspeisevergütung sowie deren Auszahlung.
Das Amtsgericht Saarlouis ordnete hinsichtlich der im Klagerubrum bezeichneten Grundstücke auf Antrag der … mit Beschluss vom 28.7.2015 die Zwangsverwaltung an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter (AZ 4 L 9/15). Die Zustellung der Beschlagnahmeanordnung an den Vollstreckungsschuldner erfolgte am 30.7.2015.
Auf dem ausschließlich zu Wohnzwecken und zur Vermietung genutzten Anwesen des Vollstreckungsschuldners ist eine Photovoltaikanlage als sogenannte Aufdachanlage fest montiert, die in den Beschlag fällt. Der Vollstreckungsschuldner und die Beklagte schlossen bezüglich dieser Photovoltaikanlage einen Vertrag über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie, wonach die gesamte produzierte elektrische Energie in das Netz der Beklagten eingespeist wird. Das Anwesen des Vollstreckungsschuldners selbst partizipiert nicht an dieser gewonnenen Energie.
Noch vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung hatte der Vollstreckungsschuldner, der jegliche Kooperation mit dem Kläger ablehnt, seine (auch zukünftigen) Ansprüche auf Zahlung der Einspeisevergütung betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage gegenüber der Beklagten an die … abgetreten. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis, AZ 15 M 789/15, zugestellt an die Beklagte am 3.6.2015, pfändete die … aus notarieller Grundschuldbestellungsurkunde die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Zahlung der Einspeisevergütung einschließlich zukünftiger Zahlungsansprüche und ließ sie sich zur Einziehung überweisen.
Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich auf, ihm eine Fotokopie des mit dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Vertrages betreffend die Einspeisevergütung zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, da die Photovoltaikanlage als Zubehör des Grundstückes nach § 97 BGB von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst sei, umfasse die Verhaftung zugunsten des Grundpfandrechts gemäß § 1120 BGB auch die Erzeugnisse eines Grundstückes (auch soweit sie aus dem Zubehör herrührten), und damit auch mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte gemäß § 99 Abs. 3 BGB. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für die Energieeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage, die zur Energiegewinnung genutzt werde, von der Beschlagnahme umfasst. Die Pfändung und Überweisung des Einspeisevergütungsanspruchs durch die … zeitlich vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung sei ihm gegenüber zumindest hinsichtlich der Ansprüche ab September 2015 unwirksam, da insoweit die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung finde.
Vor diesem Hintergrund stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten über die Höhe der Zahlungsansprüche aus der Einspeisevergütung gegen die Beklagte zu. Die entsprechende Information könne seinerseits nicht vom Vollstreckungsschuldner erlangt werden, der sich im Ausland befinde und nicht kooperationsbereit sei. Mangels Kenntnis der wesentlichen Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und der Beklagten (z.B. Alter der Anlage) könne die Höhe der Einspeisevergütung auch nicht anhand der Zählerstände im Internet recherchiert werden. Ferner käme auch ein Auskunftsersuchen gegenüber der … bereits aus Gründen des Bankgeheimnisses nicht in Betracht.
Mit der Klage vom 10.11.2015 hatte der Kläger schriftsätzlich angekündigt, im Wege der Stufenklage zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen,
- ihm Auskunft über die Höhe der für die Monate September und O...