Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Entscheidung vom 16.08.2011; Aktenzeichen 2 C 85/11 (81)) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 16.08.2011 - 2 C 85/11 (81) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,82 EUR sowie außergerichtlichen Anwaltskosten von 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Rückstufungsschaden zu ersetzen, der ihm aus der Inanspruchnahme seiner Versicherung Nr. bei der Saarland Versicherung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom in , Kreuzung der L 266 zur L 299, ab dem 01.01.2011 entstanden ist und zukünftig entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am xxx im Kreuzungsbereich der L 266 und L 299 in xxx ereignet hat.
Die Beklagte führte zwischen dem 15.03.2010 und 30.09.2010 am Unfallort Straßenbauarbeiten durch. Mit der Verkehrssicherung der Baustelle hatte sie die xxx GmbH beauftragt. Diese nahm am Morgen des Unfalltages eine Änderung der vorhandenen Beschilderung vor. Aus der Fahrtrichtung des Klägers wurde an das vorhandene Verkehrszeichen 306 (Vorfahrtstraße) das Zusatzzeichen 1002 zu Verkehrszeichen 306 (abknickende Vorfahrt nach rechts) angebracht. Das vorhandene Verkehrszeichen 274 mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit 70 km/h wurde versehentlich nicht abgedeckt. Der Kläger kollidierte bei der Geradeausfahrt über die Kreuzung mit dem von rechts kommenden Pkw der Beklagten, der von der Zeugin xxx geführt wurde. Aus Fahrtrichtung der Zeugin xxx war neben dem vorhandenen Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) das Verkehrszeichen 306 mit Zusatzzeichen 1002 (abknickende Vorfahrt nach links) aufgestellt.
Der Kläger hat am 15.10.2010 ein Ersatzfahrzeug erworben. Er hat ursprünglich Schadensersatz in Höhe seiner Selbstbeteiligung von 500,- EUR wegen Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, Nutzungsausfallentschädigung von 1.239,- EUR für 21 Tage je 59,- EUR, einen Rückstufungsschaden von 528,12 EUR für das Jahr 2011, eine Unkostenpauschale von 26,- EUR sowie Rechtsanwaltskosten von 402,82 EUR für die Regulierung gegenüber der Kaskoversicherung, mithin insgesamt 2.695,94 EUR geltend gemacht. Hilfsweise hat er den Ausgleich der vorgenannten Schadenspositionen in Höhe von 2.167,82 EUR ohne den bezifferten Rückstufungsschaden begehrt. Daneben hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seinen zukünftigen Rückstufungsschaden sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung seines Schadens gegenüber der Beklagten verlangt.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für seinen Schaden. Gerade im Hinblick auf das Verkehrsschild mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h habe er darauf vertraut, dass er Vorfahrt auch beim Geradeausfahren habe Die Beklagte habe im Übrigen ihre Pflicht zur Überwachung nach § 45 Abs. 6 StVO verletzt. Es sei nämlich zu einer nicht genehmigten Abänderung der Beschilderung gekommen.
Die Beklagte hat eingewandt, allein die xxx GmbH, die auf die Sicherung solcher Baustellen spezialisiert sei, habe das Aufstellen der Schilder zu verantworten. Die Pflichten aus § 45 StVO habe sie mit Einreichung des Beschilderungsplans vor Beginn der Bauarbeiten erfüllt. Schließlich sei eine Kontrolle der Beschilderungssituation vor dem Unfall nicht möglich gewesen, da sich der Unfall früh morgens ereignet habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht beschränkt gewesen, für deren Verletzung der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt habe. Angesichts der Vorlage der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde habe die Beklagte zunächst darauf vertrauen dürfen, dass die genehmigte Beschilderung von der xxx GmbH verantwortlich durchgeführt werde. Zwar sei der Beklagten zuzumuten gewesen, die Umsetzung des genehmigten Konzeptes turnusmäßig auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Beklagten am Unfallmorgen das Fehlen der Abdeckung der alten Schilder erkennbar gewesen wäre.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klage im Umfang seines Hilfsantrages weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe schon nicht näher dargelegt, wie sich der Unfall ereignet habe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 45 StVO nicht vor. Der Verkehrszeichenplan, wie er sich aus der Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2012 e...