Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Urteil vom 12.10.2017; Aktenzeichen 9 C 223/17 (10)) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12.10.2017, Az.: 9 C 223/17 (10), aufgehoben und die Klage, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 2.828,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung Nummer 1. Mit der Klage hat die Klägerin Wohngelder für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 aufgrund des bestandskräftigen Wirtschaftsplans für das Jahr 2016 in Höhe von 12 × 234,40 EUR = 2.828,40 EUR verfolgt. Der Beklagte hat erstinstanzlich im wesentlichen streitig eingewandt, der Klägerin stünden keinerlei Ansprüche zu, da er zum einen vergeblich versucht habe, Einblick in die Buchhaltungsunterlagen zu bekommen, im Wirtschaftsplan festgehaltene Ausgabenpositionen nicht getätigt würden (zum Beispiel Pflege des Hauses) und ihm der Zutritt zum Heizungsraum verwehrt worden sei, weshalb er mangels Ablesemöglichkeiten seinen Mietern seit 2010 keinerlei Nebenkostenabrechnungen mehr hätte erteilen können, wodurch ihm Schaden entstanden sei.
Das Amtsgericht hat mit dem am 12.10.2017 verkündeten Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2.828,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides am 12.05.2017 zu zahlen und die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Kosten gegenüber den Rechtsanwälten …, durch Zahlung in Höhe von 334,75 EUR freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob Gegenansprüche des Beklagten bestünden oder eine etwaige Zurückbehaltungslage, denn gegenüber Hausgeldforderungen bestehe ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot. Aufgerechnet werden könne nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG (Notmaßnahmen) oder §§ 680, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag), es sei denn, die Gegenforderungen seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, was vorliegend beides nicht der Fall sei. Das Verbot der Aufrechnung sei darin begründet, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung nur dann gewährleistet sei, wenn alle Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten nachkämen. Dies dürfe nicht durch eine Auseinandersetzung oder Gegenansprüche gefährdet werden. Rechtsgrundlage seien die zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Schutz- und Treuepflichten. Diese Grundsätze fänden auch Anwendung gegenüber der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Ebenfalls am 12.10.2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in welcher die Jahresabrechnung 2016 beschlossen wurde. Nach der dem Beklagten erteilten, bestandskräftig gewordenen Abrechnung schuldet er einen Betrag in Höhe von 1.373,46 EUR.
Gegen das ihm am 19.10.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2017, am gleichen Tage eingegangen, Berufung einlegen lassen und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 19.01.2018, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, begründet. Die Berufung ist damit begründet, dass eine Ermächtigung des Verwalters, den vorliegenden Prozess zu führen, zu bestreiten sei, dass das Hausgeldkonto des Verwalters als offenes Treuhandkonto geführt werde, was den einzelnen Wohnungseigentümer berechtige, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen sowie damit, dass aufgrund der Wohngeldabrechnung 2016 allenfalls ein Anspruch in Höhe von 1.373,48 EUR bestehe.
Im Berufungstermin vom 20.04.2018 haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 1.454,92 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt im Übrigen,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12.10.2017, Az: 9 C 223/17 (10), die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die in der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachen seien nicht berücksichtigungsfähig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht zwar nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO; die von der Kammer nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen jedoch eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Hausgeldansprüche der Klägerin, so wie sie sich erstinstanzlich darstellten, für begründet erklärt und Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Beklagten nicht zugelassen. Insofern wird das erstinstanzliche Urteil von der Berufung a...