Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung von Mietwagenkosten. Schadensminderungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kammer hält daran fest, dass der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006” zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten für den regionalen Bereich des Saarlandes ungeeignet ist. Als geeignete Schätzgrundlage im Saarland erweist sich für den hier maßgeblichen Zeitraum die „Fraunhofer Liste 2008”, soweit deren Tarife um einen Zuschlag von 15 % angehoben werden (so schon Kammer, Urteil vom 26.03.2010 – 13 S 243/09).

2. Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht iSd. § 254 Abs. 2 BGB genügt nicht, dass der Geschädigte ein Angebot des Schädigers oder des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Vermittlung eines günstigeren vergleichbaren Mietwagens ausschlägt, das inhaltlich nicht so gestaltet ist, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2, §§ 286, 288; StVG §§ 7, 18; VVG § 115; ZPO §§ 287, 513 Abs. 1, § 529

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 120 C 8/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,– EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat und bei dem das Fahrzeug von Frau … durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte wies Frau … am Unfalltag und nochmals mit Schreiben vom 20.03.2008 auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 48,79 EUR hin. Diese ging hierauf nicht ein, sondern mietete am 25.03.2008 bei der Klägerin für die Zeit bis zum 04.04.2008 einen Pkw der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.140,79 EUR in Rechnung stellte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig trat Frau … unter dem 25.03.2008 ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Klägerin ab (Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenrechnung einen Betrag von 536,69 EUR (11 × 48,79 EUR).

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der in Rechnung gestellte Betrag unterhalb des ortsüblichen und angemessenen Normalbetrages liege und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Im Übrigen sei sogar ein Aufschlag auf diesen Normaltarif gerechtfertigt. Auf das Angebot der Beklagten habe sich die Geschädigte nicht einlassen müssen, zumal ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu diesem Preis vermietet worden wäre.

Die Beklagte hat eingewandt, die in der Liste Schwacke-Automietpreisspiegel verzeichneten Tarife könnten nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Nach der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008” des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 lägen die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter dem Betrag, der gezahlt worden sei. Zudem müsse sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Schließlich habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf das ihr unterbreitete Angebot zur Inanspruchnahme eines Mietwagens einzugehen bzw. bei großen Autovermietern wie Sixt, Europcar und Avis ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis zu mieten.

Durch Urteil vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei, auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet. Sie könne deshalb nur Ersatz des Normaltarifs verlangen. Dieser belaufe sich nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts für 2008 auf 652,01 EUR. Von diesem Betrag sei ein Abzug von 10% vorzunehmen, da die Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet habe. Der sich danach ergebende Betrag von 586,85 EUR führe zu einer Differenz von 50,16 EUR gegenüber den vorgerichtlich gezahlten 536,69 EUR. Diesen Differenzbetrag könne die Klägerin aber nicht einfordern, da sie aufgrund des ihr gemachten Vergleichsangebotes zumindest zu weiteren Erkundigungen gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin rügt insbesondere die Heranziehung der Fraunhofer Erhebung für das Jahr 2008. Sie meint, das...

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