Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 19 C 1/08 (51)) |
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Tatbestand
A.
Der Kläger ist der Sondereigentümer der Wohnung Nr. 3 und damit Mitglied der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Er begehrt in diesem Rechtsstreit von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz für die ihm entgangenen Mietzahlungen für seine Eigentumswohnung Nr. 3 in den Monaten August 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 500,– Euro.
Die ehemalige Bewohnerin der Wohnung des Klägers ist im Mai 2006 ausgezogen, nachdem sie mit dem Kläger in dem Verfahren des Amtsgerichts Homburg – Az 4 C 230/06 – einen Räumungsvergleich abgeschlossen hatte.
Der Kläger hatte erstinstanzlich behauptet, er habe seine Eigentumswohnung am 08.10.2005 an Frau … für eine monatliche Nettokaltmiete von 500,– EUR für eine Mindestmietzeit bis zum 31.12.2008 vermietet.
Nachdem wiederholt die Heizung und die Warmwasserversorgung für diese Wohnung ausgefallen seien, habe die Mieterin den Mietvertrag gekündet.
Ursache für die fehlende Heizungs- und Warmwasserversorgung sei der Umstand gewesen, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die in dem Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgelder entweder überhaupt nicht, verspätet oder nur zum Teil bezahlt hätten.
Er hat beantragt,
die verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft zu verurteilen, an ihn 3.000,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2008 zu zahlen.
Die Wohnungseigentümer Nr. 1 – 5 haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Wohnungseigentümer Nr. 6 ist zu dem Verhandlungstermin des Amtsgerichts Homburg am 12.05.2011 nicht erschienen.
Die Wohnungseigentümer Nr. 2 – 5 haben behauptet, der Hausverwaltung hätten ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, um die Heizungs- und Warmwasserversorgung sicher zu stellen.
Das Amtsgericht hat die Klage durch sein am 01.06.2011 verkündetes Urteil abgewiesen.
Es hat ausgeführt, die verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft sei in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2011 nicht wirksam durch alle Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter vertreten gewesen.
Die Klage sei jedoch durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen, da sie unschlüssig sei.
Zwar begründe die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Wohngeldzahlung und zur Sorge für eine ausreichende Finanzausstattung der WEG gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Allerdings fehle bereits ein ausreichend substantiierter Vortrag des Klägers zur Pflichtverletzung und zur Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden.
Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass die Nichtzahlung von Wohngeld zur fehlenden ordnungsgemäßen Beheizbarkeit und zum Ausfall der Warmwasserversorgung geführt habe und dass dies der Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses mit der Mieterin … gewesen sei.
Gegen dieses am 22. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2011 Berufung eingelegt, die er am 22. August 2011 begründet hat.
Der Kläger behauptet, er habe am 08.10.2005 mit Frau … einen schriftlichen Wohnraummietvertrag über seine Eigentumswohnung Nr. 3 mit einer Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2008 abgeschlossen.
In den Monaten März und April 2006 sei die Heizung in der Mietwohnung mehrfach ausgefallen und auch die Warmwasserversorgung habe zeitweise nicht funktioniert.
Der Grund dafür sei gewesen, dass der Heizöltank des Hausanwesens leer gewesen sei.
Zu der mangelnden Versorgung mit Heizöl sei es gekommen, weil die Mitglieder der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft – bis auf den Kläger – ihre Hausgelder, die u.a. der Finanzierung der Energieversorgung dienten, nicht oder nicht vollständig bzw. zu spät gezahlt hätten.
Die Mieterin habe darauf hin das Mietverhältnis fristlos gekündigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die anwaltlich vertretenen Wohnungseigentümer Nr. 1, 3, 4 und 5 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreiten die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen und halten ihm entgegen, das Mietverhältnis sei einvernehmlich zum 31.07.2006 aufgehoben worden.
Sie sind der Auffassung, der Kläger sei seiner Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe sich nicht genügend bemüht, seine Wohnung anderweitig zu vermieten bzw. künftige Versorgungsausfälle zu verhindern.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, so dass die erkennende Berufungskammer gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch B...