Verfahrensgang
AG St. Wendel (Entscheidung vom 29.06.2010; Aktenzeichen 4 C 256/10) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33% und die Beklagte zu 67%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46% und die Beklagte zu 54%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 12. Januar 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.015,93 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,00 EUR und eine merkantile Wertminderung von 750,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 394,00 EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 345,05 EUR netto "Nebenkosten", insgesamt brutto 879,47 EUR. Vorprozessual hat die Beklagte hierauf 244,00 EUR geleistet. Auf eine geltend gemachte merkantile Wertminderung von 750,00 EUR hat die Beklagte vorprozessual 500,00 EUR geleistet.
Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Er hat behauptet, die unfallbedingte Wertminderung belaufe sich auf 750,00 EUR.
Erstinstanzlich hat er beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, mit der geleisteten Zahlung sei der erforderliche und angemessene Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegolten. Insbesondere die abgerechneten "Nebenkosten" seien überhöht. Dem Kläger hätte es oblegen, ein Sachverständigenbüro in einer Entfernung von höchstens 10 km zu beauftragen.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Freistellung von Sachverständigengebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Ferner habe das Erstgericht ein Beweisangebot zur sachverständigen Prüfung der Angemessenheit der Honorarhöhe übergangen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Geschädigte vor Beauftragung des Sachverständigen verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Auch bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen, den sich die Beklagte abtreten lassen könnte.
Nachdem der Sachverständige mit Rechnung vom 31. März 2011 die "Nebenkosten" auf netto 173,90 EUR und die Gesamtforderung auf brutto 675,80 EUR ermäßigt hat, hat der Kläger auf eine Teilforderung von 203,67 EUR verzichtet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren,
hilfsweise,
das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2011 und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 2. November 2011 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage gemäß § 306 ZPO in Höhe von 203,67 EUR nebst Zinsen abzuweisen, weil der Klä...