Tenor

I. 1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ….

a.

ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 abzüglich am 13.09.2011 gezahlter 1.000,– EUR sowie abzüglich am 01.12.2011 gezahlter weiterer 666,– EUR zu zahlen;

b.

Schadenersatz in Höhe von 2.551,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 abzüglich am 1.12.2011 gezahlter 334,– EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 344,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen;

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden, der auf den Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) vom 9.6.2011 zurückzuführen ist, zu ersetzen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz sowie Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 9.6.2011 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien außer Streit.

Die Klägerin befuhr am Unfalltag mit dem PKW ihres Ehemannes die L … aus Richtung E. kommend. Der Unfall ereignete sich in Höhe der Einmündung F. 423, weil der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2)

haftpflichtversicherten Fahrzeug die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs nicht beachtete.

Die Klägerin erlitt durch das Verkehrsunfallereignis Verletzungen.

Die Klägerin musste sich stationär im Zeitraum 10.6.2011 bis 15.6.2011 in den W. Kliniken behandeln lassen.

Die behandelnden Ärzte erstellten folgende Erstdiagnose: commotio cerebri, Dysästhesien obere und untere Extremität ICD 10, bds. Schürfwunde Unterarm rechts ICD 10, HWS-Distorsion ICD 10.

Arbeitsunfähigkeit wurde bis mindestens zum 24.6.2011 festgestellt.

Im Anschluss an die stationäre Behandlung begab sich die Klägerin in die ambulante Behandlung bei Herrn Dr. S.. Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 19.7.2011 festgestellt. Dr. S. stellte deutliche pseudoneurasthetische Defizite fest, die eine psychologische Betreuung erforderlich machten. Seit dem 20.7.2011 erfolgte eine traumatherapeutische Behandlung der unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung und des zervikozephalen Syndroms durch die AHG Klinik Berus statt.

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund der Unfallfolgen in Höhe von 20 % eingetreten, wie durch den Bescheid der Unfallkasse Saarland vom 24.04.2014 bestätigt wird.

Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann und 3 Kindern im Alter von 6,13 und 14 Jahren ein eigenes Haus, die Wohnfläche beträgt 140 m², das Grundstück ist 1.000 m² groß und enthält einen Nutzgarten in einer Größe von 100 m².

Vorprozessual leistete die Beklagte zu 2) einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 2.000 EUR – und zwar 1.000,– EUR am 13.09.2011 sowie weitere 1.000,– EUR am 01.12.2011.

Die Klägerin begehrt neben einem angemessen Teil-Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,– EUR Ersatz des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum 19.06. bis 29.07.2011, Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden sowie darüber hinaus Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 344,21 EUR unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2) bereits erstatteten Gebühren.

Die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfallereignisses auch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben. Es würden immer wieder traumatische Erinnerungen an das Unfallereignis auftreten, regelmäßig beim Autofahren, aber auch sonst mehrmals pro Tag in Form von Bildern, einhergehend mit Gefühlen von Angst und Ausgeliefertsein, starke Erregung, steigender Druck in der Brust, Schwitzen, Zittern und Herzrasen. Sie leide weiterhin unter Einschlafschwierigkeiten und aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden auch an Durchschlafstörungen. Sie sei phasenweise niedergeschlagen, müde, lust- und antriebslos, unternehme praktisch nichts mehr und ziehe sich zunehmend zurück. Aufgrund des erlittenen Schleudertraumas leide sie vom HWS-Bereich her an Kopfschmerzen, die sich bei Stress verstärkten. Zweimal wöchentlich befinde sie sich seit dem Verkehrs Unfall in psychotherapeutischer Behandlung.

Die in Form einer akuten Belastungsreaktion aufgetretene Symptomatik sei persistiert und in eine voll ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung mit begle...

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