Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 141.457 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 34 v. H. und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66 v. H. auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 443.737,99 € bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 12.12.2011 am 15.12.2011 und für die Zeit danach auf 141.457 €.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt in ... seit dem 15.07.1993 die "... Apotheke" und hat sich auf den Verkauf individualisierter Ernährungs- und Schmerzmittellösungen für Krebspatienten spezialisiert, womit er einen Großteil seiner Umsätze erzielt. Dabei bedient er sich des selbständigen Krankenpflegers ..., der zusammen mit speziell ausgebildeten Krankenpflegern und Krankenschwestern als Subunternehmer die Nahrungs- bzw. Schmerzmittel an die Krebspatienten verabreicht und Schulungen der Angehörigen, Hilfestellungen und Einweisungen bei Bedarf durchführt. Die Beklagten betreiben in ... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts die "... & ... Steuerberaterkanzlei". Der Beklagte zu 1 war seit dem 15.07.1993 bis zur Mandatskündigung durch den Kläger im November 2009 für den Kläger als steuerlicher Berater tätig. Im Rahmen einer routinemäßigen Besprechung wies der Beklagte zu 1 den Kläger auf ein Steuersparmodell hin, das im Rahmen des so genannten ...-Verbunds, eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, Wirtschaftprüfern, Steuerberatern und Unternehmensberatern, angeboten wurde. So genannter Ideengeber dieses Modells war Herr ..., ..., .... Am 06.12.2004 fand im Parkhotel in ... eine erste Besprechung des Klägers und des Beklagten zu 1 mit Herrn ... statt. Am 14./15.02.2005 erfolgte in ... ein gemeinsames Treffen des Klägers und des Beklagten zu 1 mit Herrn ... und den ...-Anwälten ... & ... (... & ...); bei dieser Gelegenheit wurde der "..." gegründet. Der "..." gründete eine Tochtergesellschaft, die als "...." (im Folgenden auch: ...) firmierte. Die Aufgaben der ... bestanden im Wesentlichen darin, Leistungen, die Vertragspartner des Klägers (insbesondere Herr ...), die gegenüber Patienten Schmerz- und Nahrungsmittel verabreicht hatten, in Rechnung stellten, zu bezahlen und parallel hierzu dem Kläger Rechnungen zu erteilen, in denen die Leistungen der Vertragspartner (insbesondere des Herrn ...) in Rechnung gestellt wurden, allerdings mit einem deutlichen Aufschlagsatz. Am 28.02.2005 kam es zu einem Treffen bei der ... & ... in ... zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1 und einem Vertreter der Bank. Gegenstand dieses Termins war die Eröffnung eines Kontos für die .... Der Beklagte zu 1 als so genannter ... erhielt auf von ihm vorbereiteten Formularen Vollmacht über dieses Konto. Mit Datum vom 31.03.2005 erstattete Herr ... dem Kläger ein steuerrechtswissenschaftliches Gutachten. Darin wurden ertrag- und erbschaftsteuerliche Folgen nach deutschem Recht untersucht, die an die Errichtung eines ... in ... durch eine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person geknüpft sind. Ferner wurde die ...-Urkunde unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Am 12.04.2005 fand ein Termin der Kanzlei des Beklagten zu 1 statt. Am 14.11.2005 fand ein weiteres Treffen bei ... & ... in ... statt. Im Juni 2006 fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1 nach ... (Frankreich) zur Firma ..., um die ... France zu gründen. Im Februar 2008 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt mit dem Schwerpunkt der Prüfung des Auslandssachverhalts "...". Die Prüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Am 29.04.2008 wurde die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2006 angeordnet. Nach Eingang der Prüfungsanordnung fand ein Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 1 statt, dessen Inhalt von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Auf Anraten des Beklagten zu 1 beauftragte der Kläger Herrn Rechtsanwalt ..., ..., ..., mit der Vertretung im Betriebsprüfungsverfahren. Mit Schreiben an das Finanzamt vom 09.05.2008 (Bl. 48 f. d. A.) gaben die Beklagten "namens, im Auftrage und in Vollmacht" des Klägers und der Ehefrau des Klägers, der Zeugin ..., folgende Erklärung ab:

"Bei Durchsicht und Überprüfung der Steuerunterlagen, Verträge und deren Konzeption im Rahmen der Vorbereitung der Außenprüfung fiel auf, dass möglicherweise die tatsächliche Abwicklung und Handhabung der Leistungsbeziehungen, insbesondere zwischen der Apotheke und der ... nicht in vollem Umfang den vertraglich vereinbarten Vorgaben entsprach, weil sich die Einarbeitung des hierfür auf Seiten der ... vorgesehenen Personals schwieriger gestaltete als vorgesehen und erwartet.

Im Einzelnen handelt es sich um die Abrechnungen der Leistungen zwischen der ... und der Apotheke ...

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