Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsmaklervertrag: Verwirkung des Maklerlohnanspruchs

 

Orientierungssatz

Ein Versicherungsmakler hat den Maklerlohnanspruch in entsprechender Anwendung des BGB § 654 verwirkt, wenn er zwar als Versicherungsmakler auftritt, jedoch die für diesen typische Beratung und Betreuung ausschließt, statt dessen eine Gesellschaft als vermeintlichen treuhänderischen Sachwalter des Kunden zwischenschaltet, ohne dem Kunden zu verdeutlichen, daß diese Gesellschaft Mitglied des die streitgegenständlichen Versicherungen vertreibenden Versicherungskonsortiums ist, und sich entgegen der sonst üblichen Praxis von dem Versicherungsnehmer und nicht von der Versicherung die Provision bezahlen läßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1733046

NJW-RR 2000, 476

NVersZ 2000, 150

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