Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er unterhält bei der Beklagten eine Risiko – Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertrag kam durch Übersendung des Versicherungsscheines Nr. … (Bl. 18–21 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten der Vertragsdaten verwiesen wird, am 25.8.2000 zustande; Vertragsbeginn war der 1.8.2000. Für die Zeit ab dem 1.4.2000 wurde der Vertrag durch Vereinbarung einer Berufsklausel für Rechtsanwälte erweitert.
Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung (Bl. 13 ff d.A.) zugrunde.
Der Kläger hatte die streitgegenständliche Versicherung mit schriftlichem Antrag vom 18.3.2000 (Bl. 74 ff d.A. B 5) beantragt. Im Rahmen der Gesundheitserklärung der zu versichernden Person heißt es unter Ziffer 1:
”Litten Sie in den letzten 10 Jahren oder leiden Sie zur Zeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs- Verdauungs-, Harn-, oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)? Wann, Woran, wie lange, Folgen?”
Die Frage beantwortete der Kläger mit „ja” und gab an:
„Geringfügige Anomalie des 3. Lendenwirbels (keine Bandscheibe), ausgeheilt, Lungenentzündung 1990, ausgeheilt”.
Die Frage 3 „Sind Sie in den letzten 10 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte? (Bitte Anschriften angeben)” bejahte er ebenfalls und gab seinen Hausarzt Dr. … an.
Frage 4 nach Unfällen Verletzungen oder Vergiftungen in den letzten 10 Jahren wurde auch bejaht und angegeben „Fersenbeinbruch 1999, ausgeheilt”. Bei der Frage Nr. 8 nach dem über die Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichteten Arzt verwies der Kläger auf die Angabe des Dr. … bei Frage 3.
Über den Gesundheitsfragen enthält das Formular den Hinweis ”Bitte jede Frage einzeln durch Ankreuzen beantworten,. Zutreffendes unterstreichen und erläutern. erforderlichenfalls gesondertes Blatt beifügen”.
Im Zuge der Antragsprüfung ließ die Beklagte den Kläger ein Formular von einem Arzt seiner Wahl ausfüllen (Anlage B 11 vom 5.5.2000, Bl. 110). Dieses enthält die Frage: „Bestanden oder bestehen bei Ihnen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (das bei den Einzelangaben Zutreffende bitte unterstreichen und rechts erläutern) Ziffer e) des Gehirns oder Rückenmarks, der Nerven, Gemüts- oder Geistesstörungen, Depressionen, Epilepsie, Krämpfe, Lähmungen, Ohnmachten, Schwindel, häufige Kopfschmerzen? erfolgte Psychotherapeutische Behandlung?”
Diese Frage wurde verneint.
Nach einer Bescheinigung der Diplom Psychologin/Klinischen Psychologin BDP … vom 9.1.2004 (Bl. 73 d.A., Anlage B 4) war der Kläger von März 1982 bis zum 1.11.1982 bei ihr in einzeltherapeutischer Behandlung, vom 1.11.1982–1.6.1983 in Gruppentherapie jeweils wegen „neurotischer Depressionen mit psychosomatischer Komponente”. Von Juli 1991 bis November 1992 wurde er wegen einer Angststörung in Einzeltherapie und von Februar 1995 bis Oktober 1997 wegen depressiver Reaktionen im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters behandelt. Ausweislich eines Schreibens der … Krankenversicherung vom 10.10.2003 (Bl. 76 d.A.) war dem Kläger für die bei dieser Gesellschaft bestehende Krankentagegeldversicherung ein Risikozuschlag von 50 % unter anderem für „neurotische und depressive Störungen” auferlegt worden.
Am 1.2.1999 suchte der Kläger die Therapeutin nochmals auf; nach einer von dieser ausgestellten Bescheinigung (Bl. 33 d.A.) für die vorgenannte Krankenversicherung sei der Heilungserfolg stabil und es habe keiner weiteren psychotherapeutischen Behandlungen mehr bedurft.
Durch die Vorlage dieser Bescheinigung konnte der Kläger den Prämienzuschlag bei der Krankenversicherung eliminieren.
Im November 2002 erkrankte der Kläger an einer entzündlichen Divertikulitis (bakterielle Entzündung der Darmschleimhaut mit sackförmigen Ausstülpungen der Darmwand) und musste sich einer Notoperation unterziehen, bei der ihm 40 cm des Dickdarms entfernt worden sind.
Mit Schreiben vom 4.6.2003 (Bl. 22 d.A.) stellte er einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten und begründete diesen damit, dass er seit dem 23.11.2002 aufgrund der Folgen der Dickdarmoperation fortdauernd und ununterbrochen arbeitsunfähig geschrieben sei wegen Schmerzen aufgrund Darm-Bauchwand-Verwachsungen sowie erheblichem Kräfteverfall.
Mit Schreiben vom 6.2.2004 (Bl. 29–32 d.A.) erklärte die Beklagte den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Vertrag und focht den Vertrag zugleich wegen arglistiger Täusc...