Entscheidungsstichwort (Thema)

Smar-Repair-Methode. Schadensabrechnung beim Unfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte „Smar-Repair-Methode” als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2; StVG § 7; PflVG § 3 Nrn. 1-2; ZPO § 256 Abs. 1, § 513 Abs. 1, §§ 529, 546

 

Verfahrensgang

AG St. Ingbert (Urteil vom 27.08.2009; Aktenzeichen 3 C 295/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009, 3 C 295/08, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009, 3 C 295/08, abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 17,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am … ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug (…) durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges (…) angestoßen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten Versicherung steht nicht im Streit.

Die Klägerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 EUR netto sowie eine Wertminderung von 100 EUR ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zugrunde. Die Beklagte hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch „Smart-Repair-Methode”, wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 EUR Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 EUR an die Klägerin gezahlt.

Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 - 293,10 =) 771,78 EUR hat die Klägerin erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem – unter Hinweis auf einen verweigerten Verjährungsverzicht durch die Beklagte – die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Beklagte zur Zahlung von 17,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich günstigeren „Smart-Repair-Methode” zu reparieren. Da dem Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Die Klägerin könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 EUR anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, weil die Beklagte nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der Klägerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies – wenn nicht erkannt – zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnt...

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