Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Urteil vom 08.12.1986; Aktenzeichen 24 aC 1094/85) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Dezember 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts in Saarlouis (24 a C 1094/85) dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 558 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Januar 1985 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt 5/6, die Beklagte 1/6 der Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 11.05.1987 verwiesen.
Die nach § 511, § 511 a, § 516, § 518, § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch zum überwiegenden Teil unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 23.11.1984 bis 14.03.1985 kein Mietzinsanspruch gemäß § 535 S. 2 BGB zu.
Infolge des Brandes vom 22.11.1984 wurde die Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnbar, wodurch die Beklagte, die die Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung nicht zu vertreten hat (§ 323 BGB), von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit wurde.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der sich im Badezimmer der Mietwohnung der Beklagten befindliche Wäschetrockner als Brandursache in Betracht kommt, trifft die Beklagte am Brandausbruch kein Verschulden.
Ein Verschulden ist trotz der Regelung in Ziffer 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe e der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bundeswohnungen (AVB) erforderlich. Hiernach haftet der Mieter ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch das Aufstellen von Haushaltsmaschinen entstehen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, soweit sie dem Mieter eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Haushaltsmaschinen auferlegt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.1986 – 13 A S 152/85 –).
Eine Zufallshaftung, zumal sie generell alle Haushaltsmaschinen umfaßt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist mit dem gesetzlichen Leitbild der Mieter nicht vereinbar (vgl. Rechtsentscheid des OLG Hamm in NJW 1982 S. 2005, 2008). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist allgemein abzuleiten, daß formularmäßige Haftungserweiterungen zum Nachteil des Kunden in der Regel unzulässig sind. Die Klägerin konnte deshalb nicht generell für alle Haushaltsmaschinen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zufallshaftung des Mieters für alle entstehenden Schäden bestimmen (vgl. Ulmer/Brandner, AGB-Gesetz, 5. Aufl., 1987, Anh. § 9–11 Rdnr. 513 u. 981).
Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigen auch die mit dem Betrieb derartiger Haushaltsgeräte verbundenen Gefahren für den Vermieter nicht die Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Haftung zu Lasten des Mieters. Der Vermieter wird, auch wenn er das Aufstellen derartiger Haushaltsgeräte durch den Mieter nicht verhindern kann, nicht schutzlos gestellt. Abgesehen davon, daß eine Individualvereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung für etwaige Schäden des Vermieters durchaus möglich ist, kann sich der Eigentümer durch geeignete Maßnahmen, wie den Abschluß einer Versicherung gegen solche Schäden schützen, für die ein anderer mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht haftet.
Die Beklagte trifft an dem Brand auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie entgegen Ziffer 2 Abs. 3 AVB die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zum Aufstellen des Wäschetrockners nicht eingeholt hat. Auch eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtlich zu mißbilligen (§ 9 Abs. 2 AGBG), da das Aufstellen von Haushaltsmaschinen bei Neubauten im Regelfall keine zustimmungsbedürftige Sondernutzung darstellt (vgl. Müko-Voelskow Vor § 535 BGB Rdnr. 258).
Daneben erscheint – unabhängig von der Frage der Ursächlichkeit eines solchen Unterlassens für den eingetretenen Schaden – der Vortrag der Klägerin, sie untersuche derartige Geräte auf ihre Funktionstüchtigkeit und mögliche Gefahrenquellen, angesichts der Vielzahl der von der Klägerin verwalteten Mietwohnungen äußerst unwahrscheinlich. Letztlich wurde diese Behauptung auch nicht unter Beweis gestellt.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß schutzwürdige Interessen es rechtfertigen, den funktionsgerechten Anschluß derartiger Geräte zu überprüfen. Soweit die Klägerin deshalb die Klausel in ihren Mietvertragsbedingungen dahingehend auslegen will, daß hierdurch lediglich der fachgerechte Anschluß überwacht werden soll, ändert sich an der Beurteilung des Falles jedoch nichts. Von der Klägerin wird nämlich nicht behauptet, daß ein unfachmännischer Anschluß beim Aufstellen des Wäschetrockners als Brandursache in Betracht zu ziehen ist. Auch die polizeilichen Ermittlungen haben hierzu keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Beklagte hat den Brand auch n...