Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Entscheidung vom 16.05.2007; Aktenzeichen 42 C 16/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 16.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken - 42 C 16/06- wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • 5.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 900,- EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit schriftlichen Kaufvertrag vom 9.11.2005 (Bl. 6 d.A.) einen gebrauchten PKW Marke Opel, Typ Omega Caravan, Erstzulassung 10.3.1993, Laufleistung 221 000 km zum Preis von 1 700 €. Die Verkaufsverhandlungen wurden von dem Zeugen ... dem Sohn des Klägers, für diesen geführt.

Der Kaufvertrag enthält die Klausel "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".

Das Fahrzeug wies im Seitenbereich im Bereich der Radaufhängung hinten eine Reparaturstelle mit Rostantrag auf; weitere Mängel sind streitig.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2005 (Bl. 7 d.A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Feststellung, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet sowie weiteren Schadenersatz (Stilllegungskosten in Höhe von 11 €, Garagenmiete in Höhe von 5 * 18 EURO).

Der Kläger behauptet, der Zeuge ... als Vertreter des Beklagten habe auf seine ausdrückliche Nachfrage, ob das Fahrzeug außer der äußerlich sichtbaren Reparaturstelle im Bereich der Radaufhängung weitere Rostschäden aufweise, geäußert, das Fahrzeug habe keinen Rost, insbesondere nicht im Unterbodenbereich. Diese Frage sei für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen, da er bereits einen Opel Omega mit Rostschäden besessen habe und wisse, dass bei Fahrzeugen dieses Typs in diesem Alter oftmals Rostschäden auftreten. Da am Standort des Fahrzeugs ein dunkler Fleck auf dem Boden gewesen sei, habe der Kläger auch nach Undichtigkeit im Bereich von Motor und Getriebe gefragt. Der Sohn des Beklagten habe daraufhin mit Nachdruck versichert, Motor und Getriebe seien dicht und vollständig in Ordnung. Der Fleck stamme von Arbeiten an einem anderen Fahrzeug. Tatsächlich weise das Fahrzeug Rostfraßstellen im gesamten Unterboden auf, die mit Unterbodenschutz überstrichen gewesen seien. An Getriebe und Getriebedifferenzial sei infolge Undichtigkeit Öl ausgetreten. Ein Abgasreglerventil, das Voraussetzung für die Versteuerung nach Euro II gewesen sei, sei ausgebaut gewesen.

Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, den Unterboden des Fahrzeugs zu untersuchen, dieses sei lediglich bei den Verkaufsverhandlungen anlässlich eines Reifenwechsels mit dem Wagenheber auf unebenem Boden leicht angehoben worden.

Der Beklagte hat vorgetragen, bei den Vertragsverhandlungen sei von Rost keine Rede gewesen. Das Fahrzeug weise im Unterbodenbereich keinen Rost auf, jedenfalls habe weder der Zeuge ... noch der Beklagte Kenntnis von Rost des Fahrzeugs gehabt. Hinsichtlich Motor und Getriebe habe der Zeuge ... lediglich gesagt, sein Vater habe damit keine Probleme gehabt habe. Der Kläger und der Zeuge ... hätten das Fahrzeug ausführlich untersucht und sich dabei sogar unter das Fahrzeug gelegt.

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 35,- EURO wegen im Zeitraum vom 10.12.2005 bis 13.1.2006 angefallener Kfz-Steuer erklärt.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. § 437 Nr. 2 BGB nicht zu, da der vereinbarte Gewährleistungsauschluss wirksam sei. Ein arglistiges Verhalten im Sinne des § 444 BGB könne dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Es gebe keinen Grund, der Aussage des Zeugen ... den Vorzug vor der Aussage des Zeugen ... zu geben. Dieser habe den Verkauf vermittelt und sei deshalb nicht neutral. Gegen die Annahme von Arglist spreche auch, dass sich die klägerische Behauptung, die Rostschäden an der Unterseite seien mit Unterbodenschutz überstrichen worden, nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im wesentlichen die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht angreift. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug nach der Bekundung des Zeugen ... im Heersinstandsetzungswerk in St. Wendel, wo der Beklagte arbeite, als Übungsfahrzeug für Achsvermessungen eingesetzt worden sei. Dabei könne die Rostbildung im Unterbodenbereich nicht verborgen geblieben sein. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2007 - VIII ZR 141/06 - trägt der Kläger des weiteren vor, der umfassende Gewährleistungsausschluss, den der streitgegenständliche Kaufvertrag enthalte, verstoße gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7a, b BGB u...

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