Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • a)

      an die Klägerin 6 016,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu bezahlen;

    • b)

      die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt ... von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,04 € freizustellen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7 500,00 € vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Der Streitwert wird bis zum 20.09.2008 auf 5 408,00 € und für die Zeit danach auf 6 016,46 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrs Unfalls geltend, im Einzelnen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagen-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale.

Am 06.09.2007 gegen 14 Uhr ereignete sich in Heiligkreuz ein Verkehrs Unfall zwischen dem Pkw Fiat Coupe, amtliches Kennzeichen ..., dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Fahrzeug der Klägerin war aufgrund des Unfalls schwer beschädigt und nicht mehr fahrtüchtig. Die Klägerin mietete daher, ohne besondere Erkundigungen oder weitere Angebote einzuholen, noch am selben Tage ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung ... (im Folgenden: ... H....) an.

Das Ersatzfahrzeug wurde der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall gegen 15 Uhr am Unfallort zur Verfügung gestellt. Die Klägerin, eine selbständige Versicherungskauffrau, benötigte ein Fahrzeug zur Wahrung weiterer beruflicher Termine am selben Tag. Sie hatte am 06.09.2007 noch drei bereits im Voraus vereinbarte Termine um 17:00 Uhr in Euerbach, um 18:00 Uhr in Poppenhausen und um 19:00 Uhr In Euerbach wahrzunehmen. Einen für 15 Uhr vereinbarten Termin musste sie aufgrund des Unfalls absagen.

Nach dem Unfallgeschehen beauftragte die Klägerin das Sachverständigen- & Ing.-Büro ... mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges. Das Gutachten prognostizierte eine Reparaturdauer von vier bis fünf Tagen (Bl. 10 ff.d.A.). Für die Begutachtung wurde der Klägerin mit Rechnung vom 10.09.2007 ein Betrag in Höhe von 608,46 € in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug daraufhin bei der Fa. ... reparieren. Nach Erteilung des Reparaturauftrages wurden die für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile umgehend von der Fa. ... bestellt. Erst nach der Beauftragung der Fa. ... und deren Bestellung der Ersatzteile stellte sich heraus, dass der Lüftungsrahmen, der Lüftungsschlauch, der Luftfilter und der Fanghaken der Motorhaube zunächst nicht lieferbar waren. In der Folgezeit erkundigte sich die Klägerin mindestens zehn Mal telefonisch bei der Werkstatt nach dem Sachstand. Auf die Tabelle auf Bl. 44 d.A. wird insoweit Bezug genommen. Zusätzlich informierte sie sich am 14.10.2007 bei dem Fiat Autohaus ... danach, ob eine Ersatzteilbeschaffung über diese Firma möglich sei. Die Reparatur konnte aufgrund der Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung erst am 29.10.2007 fertig gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt die Klägerin das angemietete Ersatzfahrzeug. Am 31.10.2007 berechnete die ... H.... der Klägerin für das Mietfahrzeug einen Mietzins in Höhe von insgesamt 7 378,00 €. Auf die Rechnung der ... H.... (Bl. 9 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten nur einen Betrag von 2 000 € und verweigert weitergehende Zahlungen.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 03.03.2008 wurde der Beklagten eine Frist zur weiteren Regulierung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 5 378,00 €, der Erstattung der Sachverständigengebühren in Höhe von 608,46 € sowie zur Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € bis zum 13.03.2008 gesetzt (Bl. 19 ff.d.A.).

Die Klägerin behauptet, ein günstigerer Tarif sei ihr nicht zugänglich gewesen. Insbesondere besitze sie keine Kreditkarte, welche für einen günstigen Selbstzahlertarif aber erforderlich sei. Auch eine Vorleistung sei ihr finanziell nicht möglich gewesen. Für die Verzögerungen bei der Reparatur könne sie nichts. Ihr sei sowohl anlässlich ihrer Erkundigungen bei der Fa. ... als auch bei dem Fiat Autohaus ... stets zugesichert worden, die Ersatzteile seien per Express bestellt und müssten jederzeit eintreffen. Für das außergerichtliche Tätigwerden des Klägervertreters seien Gebühren in Höhe von 899,40 € angefallen, welche die Klägerin - unstreitig - noch nicht beglichen hat. Schließlich seien weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin durch den beauftragten Rechtsanwalt angefallen.

Nachdem die Klägerin In ihrer Klageschrift vom 13.05.2008 (Bl. 1 ff.d.A.) zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 5 408,00 € nebst ...

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