Verfahrensgang

AG Schwerin (Entscheidung vom 28.06.2012; Aktenzeichen 55 K 25/10 AG SN)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 06.07.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 28.06.2012 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Beschwerdeführer ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 14.03.2012 zu erteilen. Der Gläubiger hat in ausreichendem Maße dargetan, dass er ein zusätzliches Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses hat. Dieses Interesse ist anzunehmen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners bzw. durch unterschiedliche Vollstreckungsorgane vollstreckt werden soll (vgl. Zöller/Stöber, 29. Aufl., ZPO, § 733 Rz 8 m.w.N.w). Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Zuschlagsbeschluss vom 14.03.2012 kann wegen der von der Gerichtsvollzieherin vorzunehmenden Räumung und gemäß § 788 Abs. 1 ZPO wegen der wegen der Räumung entstehenden Kosten durch das Vollstreckungsgericht vollstreckt werden. Die Möglichkeit, gemäß § 788 Abs. 2 ZPO einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu beantragen und dann aufgrund dieses Titels die Zwangsvollstreckung zu betreiben, steht dem nicht entgegen. § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass neben der Möglichkeit zur Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Kostenfestsetzung besteht (vgl. MünchKomm/Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 733 Rz 14). Einen gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Kostenfestsetzung gegenüber einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO gibt es nicht.

Ebensowenig steht der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses ein überwiegendes Schuldnerinteresse entgegen. Konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses solle missbräuchlich verwendet werden (vgl. MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 733 Rz 14), sind bislang nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4021887

ZfIR 2012, 609

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