Entscheidungsstichwort (Thema)
Betäubungsmittel. Handeltreiben. Waffe
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Normenkette
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52,53 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am xx in xx geboren. Er hat eine jüngere Schwester. Im Alter von vier Jahren zog er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er altersgerecht eingeschult die Schule bis zum Erreichen des Hauptschulabschlusses besuchte. Nach der Schule wurde er - nachdem er keine Lehrstelle gefunden hatte - als CNC-Zerspaner eingestellt und in diesem Beruf angelernt. Sechs Jahre lang arbeitete er in dieser Anstellung.
Ende des Jahres 2008 zog der Angeklagte von zuhause aus und zog mit seiner damaligen Freundin zusammen. Die Beziehung scheiterte im Frühjahr 2010, der Angeklagte zog wieder bei seinen Eltern in xx ein.
Er kündigte sein Arbeitsverhältnis gegen Ende des Jahres 2010, nachdem sein Verdienst sich aufgrund der Finanzkrise verringert hatte. Sein Plan, sich eine andere Arbeit zu suchen, schlug zunächst fehl und er fand drei Monate lang keine Arbeit. Einen Antrag auf Unterstützung stellte er gleichwohl nicht.
Im Winter 2010/2011 erlitt er einen schweren Autounfall, nachdem er am Steuer seines Wagens kurz eingeschlafen war. Das Fahrzeug prallte gegen drei Bäume, dabei wurde der Angeklagte schwer verletzt. Von den Folgen des Unfalls erholte er sich schnell.
Anfang 2011 wurde er als Leiharbeitnehmer eingestellt und im Stahlbau bei xx beschäftigt. Diese Arbeit gefiel dem Angeklagten nicht, er wollte lieber in den CNC-Bereich zurück, was ihm jedoch nicht gelang.
Ebenfalls Anfang des Jahres 2011 kam er mit Drogen in Kontakt. Nach ursprünglichem Konsum beim Feiern finanzierte er seinen eigenen Konsum durch Verkäufe von Drogen. Die Verkäufe wurden häufig über Handy abgesprochen, wobei der Angeklagte schon frühzeitig bemüht war, Handyverträge, SIM-Karten und Geräte immer wieder zu wechseln, um möglichen Abhörversuchen durch die Polizei zu entgehen.
Der Angeklagte wurde am 28.11.2011 festgenommen und befand sich vom 29.10.2011 bis zum 04.05.2012 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA xx, anschließend in der JVA xx.
Er hat Schulden in Höhe von ca. 23.000 €. Ein Teil der Schulden resultiert aus dem Leasingvertrag über einen PKW Chrysler Cherokee. Den Leasingvertrag hat er nach seinen Angaben ursprünglich nur formal für einen Verwandten geschlossen. Als dieser die Leasingraten nicht mehr bezahlen konnte, übernahm der Angeklagte das Fahrzeug.
II.
Im Herbst 2011 befand sich der Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten. Für die Reparatur seines Wagens benötigte er dringend Geld.
1.
Von einem Bekannten, xx, lieh sich der Angeklagte 1.000 €. Er sollte das Geld nicht in bar zurückzahlen, sondern stattdessen für xx als Kurier Drogen transportieren. Am 07.10.2011 fuhr der Angeklagte in Ausführung der Absprache mit xx in dessen Auftrag nach Herzogenrath, um zwei Kilogramm Marihuana zu holen. Vor der Fahrt konsumierte der Angeklagte ein halbes Gramm Kokain, um selbstbewusster zu wirken. Von Herzogenrath fuhr er zunächst nach Köln zum TÜV. Dort wurde er von Dinaj angerufen, der ihn fragte, ob er im Auftrag eines Dritten noch weiteres Rauschgift von Leverkusen nach Gießen bringen könnte. Dies bejahte der Angeklagte unmittelbar. Von Köln aus fuhr er zu der von xx angegebenen Adressen in Leverkusen, wo er weitere zwei Kilo Marihuana in Empfang nahm. Dieses Rauschgift verbrachte er nach Gießen und lieferte es dort an dem ihm genannten Bestimmungsort aus. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Lohn von 500 €. Anschließend fuhr er zurück nach Olpe, wo er sich mit xx an einer Tankstelle traf und ihm die restlichen zwei Kilogramm Marihuana zunächst aushändigte. Eins der beiden Kilos kaufte der Angeklagte xx auf Kommission ab. Die Qualität des Marihuanas war "sehr mager", wie der Angeklagte angegeben hat. Er verkaufte es an Konsumenten weiter, als Preis verlangte er zwei € pro Gramm. Beschwerden der Konsumenten über die Qualität der Droge gab es nicht.
Der Erwerb und Weiterverkauf des Marihuanas dienten dem Angeklagten nicht vorrangig dazu, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Vor allem ging es dem Angeklagten um die Erzielung von Gewinnen. Er wollte mit den Gewinnen unter anderem seine Schulden bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem plante der Angeklagte, aus dem Verkauf des von xx erworbenen Marihuanas eine Vorfinanzierung für das nächste Vorhaben zu erhalten, nämlich den Erwerb größerer Menge A...