Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 3 C 1038/08) |
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2009 verkündete Urteil das Amtsgerichts Stendal (Geschäftszeichen 3 C 1038/08) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Berufungskläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Zwar ist die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet worden, §§ 511, 517, 519 520 ZPO.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Stendal erkannt, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstellung einer Schlussrechnung gegen den Beklagten zusteht.
Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des Herrn CC. Bis zu seiner Abberufung durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 25.04.2006 (Geschäftszeichen 7 IN 319/98) hatte der Beklagte dieses Amt inne. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte sei ihm gegenüber zur Erstellung einer Schlussrechnung über seine bisherige Verwaltertätigkeit verpflichtet. Einen entsprechenden Anspruch hat das Amtsgericht indes weder aus der einschlägigen GesO herleiten können noch in § 259 BGB begründet gesehen. Diese Feststellungen halten der Berufung stand.
Dabei kann dahinstehen, ob der abberufene Gesamtvollstreckungsverwalter wie der abberufene Konkurs- und Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine Schlussrechnung zu legen. Denn der Kläger ist jedenfalls nicht berechtigt, eine solche Rechnungslegung zu fordern und klagweise durchzusetzen; ihm fehlt die entsprechende Aktivlegitimation.
§ 18 Abs. 4 GesO sieht vor, dass der Verwalter nach – vorliegend noch nicht erfolgter – Verteilung des Schuldnervermögens einen Abschlussbericht anzufertigen hat, der vom Gericht zu prüfen ist. Adressat des Berichts ist allein das Insolvenzgericht (vgl. Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 3. Aufl., § 19, Rz 7; zum Inhalt des Schlussberichts vgl. LG Stendal, Beschluss vom 26.02.1999, Geschäftszeichen 25 T 250/98). Nach § 15 Abs. 5, 6 GesO können die Gläubigerversammlung oder der den Verwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützende und überwachende Gläubigerausschuss vom Verwalter Berichterstattungen verlangen und im laufenden Verfahren Rechnungslegung fordern. Schließlich kann das Gesamtvollstreckungsgericht gemäß § 8 GesO alle angemessenen Maßnahmen zur Überwachung der Vermögensverwaltung ergreifen, insbesondere Auskunft über die Geschäftsführung verlangen, Bücher und Belege einsehen und den Kassenstand prüfen und entsprechende Berichte anfordern (Smid, a.a.O., § 8, Rz. 384). Eine weitergehende Berichtspflicht, insbesondere eine Pflicht des abberufenen Verwalters zur Teilschlussrechnungslegung, gegenüber Dritten, namentlich gegenüber seinem Nachfolger, kennt die GesO nicht.
Eine solche Pflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus einem Rückgriff auf die Regelungen der – bis zum 31.12.1998 gültigen – Konkurs- oder – ab dem 01.01.1999 gültigen – Insolvenzordnung. Gemäß § 86 KO hat der Verwalter bei der Beendigung seines Amts einer Gläubigerversammlung Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung muss mit den Belegen – und ggf. mit den Bemerkungen eines Gläubigerausschusses – auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichtes zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Ebenso wie § 86 KO knüpft auch § 66 Abs. 1 InsO nicht an die Verteilung des Vermögens, sondern an die Beendigung des Amtes an. Beide Tatbestände normieren im Gegensatz zu § 18 Abs. 4 GesO eine umfassendere Berichtspflicht des Verwalters. Entsprechend ist anerkannt, dass der abberufene Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter einen Bericht, eine sog. Teilschlussrechnung, über seine Tätigkeit zu legen hat (vgl. zur KO: Bähner, Berger, Braun, Die Schlussrechnung des Konkursverwalters, ZIP 1993, 1283 ff,; zur InsO: BGH, Beschluss vom 14.04.2005, Geschäftszeichen IX ZB 76/04, zitiert nach juris; Eickmann in Kreft, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 66, Rz. 2, 16; Uhlenbruck in Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 66, Rz 17). Adressaten der Teilschlussrechnung sind nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 86 KO, 66 Abs. 1, 2 InsO die Gläubigerversammlung und das Gericht. Denn zunächst prüft gemäß §§ 83 KO, 66 Abs. 2 InsO das Konkurs- bzw. Insolvenzgericht, ggf. unter Einschaltung von Sachverständigen, den Bericht, bevor ...