Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und b e s c h l o s s e n:
Der Streitgegenstandswert beträgt 31.171,34 Euro.
Tatbestand
Die Kläger begehren Ersatz eines Schadens, der ihnen aus Beratungsfehlern der Beklagten entstanden sein soll.
Die Parteien schlossen mündlich einen Steuerberatervertrag. Zu diesem Zeitpunkt firmierte die Beklagte noch unter Dipl.-Kaufmann
Steuerberatungsgesellschaft mbH und hatte ihren Sitz in ….
Im Rahmen dieses Vertrages erstellte die Beklagte die Einkommenssteuererklärung der Kläger, die gemeinschaftlich veranlagt sind, für 1991.
Die Kläger waren damals Gesellschafter der … GmbH, die seit 1985 Genossin der Handwerker-Baugenossenschaft eG (im Folgenden: HBG) in … war. Die HBG war zu Beginn des Jahres 1991 Eigentümerin von rund 600 Wohnungen. An ihr waren 25 Genossen beteiligt. Diese hielten insgesamt 492 Genossenschaftsanteile im Nennwert von jeweils 750,00 DM, mithin insgesamt ein Genossenschaftskapital von 369.000,00 DM.
Im November 1989 wurde die … (im Folgenden: HA) gegründet. Im Dezember 1990 erhöhte die HA … ihr Stammkapital von 50.000 DM um 412.500 DM auf 462.500 DM. Zur Übernahme der Stammeinlagen hatte sie nur Genossen der HBG oder deren Gesellschafter zugelassen. Diese haben die neuen Anteile zum Nennwert übernommen. Für die … GmbH beteiligte sich der Kläger zu 1) persönlich an der HA …. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 1991 erhöhte die HA … ihr Stammkapitel von 462.500,00 DM um 338.500,00 DM auf 801.000,00 DM. Die HBG brachte im Folgenden ihr gesamtes Betriebsvermögen zum Buchwert per 31. Dezember 1990 in Höhe von 338.500,00 DM ein und erhielt hierfür das aus der Kapitalerhöhung entstandene Stammkapital an der HA … in Höhe von 338.500,00 DM. Nach der Einbringung waren die HBG mit rund 42 von Hundert und die übrigen HA … Gesellschafter, nämlich die HBG-Genossen bzw. deren Gesellschafter, mit rund 58 von Hundert an der HA … beteiligt.
Mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 1991 veräußerten alle Gesellschafter der HA … bis auf die HBG ihre Stammanteile von zusammen 462.500,00 DM zu einem Gesamtkaufpreis von 29.021.875,00 DM mit Wirkung zum 1. Dezember 1991 an die Firma Re GmbH (im Folgenden: Re) in …. Den Kaufpreis vereinnahmten die Veräußerer noch im Streitjahr.
Jeweils am 28. November 1991 veräußerten die Genossen ferner ihre Genossenschaftsanteile an der HBG zum Nennwert von 369.000,00 DM an die Re und deren Treuhänder.
Bei den o.g. geschäftsrechtlichen Vorgängen hatte die Beklagte die Kläger steuerlich beraten. Sie hatte insoweit eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes … eingeholt. Die Veräußerungsgewinne des Klägers zu 1) im Zuge der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der HA … führte sie in der Einkommenssteuererklärung der Kläger von 1991 nicht auf. Das Finanzamt … setzte die Einkommenssteuer mit Bescheid vom 31. August 1992 entsprechend fest. Im Jahr 1996 griff das Finanzamt den Sachverhalt auf. Es vertrat nachfolgend die Meinung, in der Einbringung des Betriebsvermögens der HBG zum Buchwert in die HA … liege eine im Streitjahr 1991 zu erfassende verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 339.625,00 DM. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1996 erließ es einen entsprechend geänderten Einkommenssteuerbescheid, mit dem es eine Nachzahlung für die Einkommenssteuer in Höhe von 171.333,00 DM und für den Solidaritäts-Zuschlag in Höhe von 6.424,98 DM festsetzte. Die Zahlung sollte spätestens am 27. Januar 1997 erfolgen. Den Bescheid stellte es den Klägern zu.
Nach Absprache mit den Klägern legte die Beklagte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte vertrat gegenüber den Klägern die Meinung, dass mit einer Aussetzung der Vollziehung zu rechnen sei. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung müsse nicht gezahlt werden.
Mit Bescheid vom 8. April 1997 bewilligte das Finanzamt … hinsichtlich eines Teilbetrages von rund 85,9 TDM und weiteren 19,7 TDM Zinsen die Aussetzung der Vollziehung. Gegen die Ablehnung der Vollziehung legte die Beklagte Beschwerde ein. Diese wurde am 28. Februar 2000 abgewiesen. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die im August 2000 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 kündigte das Finanzamt … den Klägern die Zwangsvollstreckung wegen des verbleibenden Betrages in Höhe von insgesamt 141.582,26 DM, hierin waren Säumniszuschläge in Höhe von 33.383,00 DM enthalten, an. Dieses Schreiben übermittelten die Kläger der Beklagten per Fax am selben Tag. Da die Kläger nicht zahlten, pfändete das Finanzamt … im Folgenden die Konten der Kläger, woraufhin die Kläger am 15. August 2000 einen Betrag in Höhe von 145.044,59 DM einschließlich 36.176,90 DM Säumniszuschläge an die Finanzverwaltung überwi...