Orientierungssatz
Ein unbefristeter Jagdpachtvertrag ist nicht auf Lebenszeit des Jagdpächters abgeschlossen, sondern kann jeweils zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der undatierte Jagdpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus dem Jahre 1996 über den Teilbezirk III des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft O. durch Kündigung vom 19. März 2001 zum 31. März 2003 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien im Jahre 1996 geschlossenen Jagdpachtvertrages, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass dieser Vertrag durch Kündigung vom 19. März 2001 zum 31. März 2003 beendet ist.
Die Parteien schlossen am 17.08.1991 einen ersten Jagdpachtvertrag, der auf neun Jahre und 8 Monate befristet war und am 31. März 2001 endete. Am 29. November 1995 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit dem Antrag, den Jagdpachtvertrag „unbefristet“ zu verlängern. In der Mitgliederversammlung der Klägerin am 1. Dezember 1995 wurde der Antrag der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben mit dem Hinweis des Vorstandes, dass der Antrag des Beklagten, befürwortet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 1995 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.
Mit Wirkung vom 1. April 1996 schloss der Vorstand mit dem Beklagten einen unbefristeten Jagdpachtvertrag ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Jagdpachtvertrages (Bl. 14 bis 17 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. März 2001 kündigte die Klägerin vorsorglich den Vertrag von 1996 zum 31. März 2003.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Jagdpachtvertrag von 1996 nichtig sei. Der Jagdepachtvertrag sei zunächst schwebend unwirksam gewesen, da ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht gefasst worden sei. Ein solcher Beschluss sei insbesondere nicht in der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 1995 gefasst worden. Dass es für den Abschluss des Jagdpachtvertrages mit dem Beklagten vorher eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurft hätte und der Vorstand ohne diesen Beschluss den Vertrag nicht wirksam habe abschließen können, ergebe sich aus der Satzung der Klägerin, namentlich aus § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und § 9 der Satzung. Wegen des Inhalts der nämlichen Vorschriften sowie der der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die Satzung der Klägerin vom 17.8.1991 (Bl. 9 bis 13 d.A.). Bezug genommen. Nachdem die Mitgliederversammlung am 23. März 2001 einen Beschluss dahingehend gefasst habe, dass zur Änderung des Pachtvertrages von 1991 bzw. zur Neuverpachtung für das Jahr 1996 der Reviere I und III keine Genehmigung erteilt werde, habe dies zur Nichtigkeit des bis dahin schwebend unwirksamen Vertrages von 1996 geführt.
Ferner sei der Jagdpachtvertrag von 1996 nicht hinreichend bestimmt, da nach § 1 Abs. 1 des Vertrages die gesamten Grundstückes des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes verpachtet seien, obwohl nur die Absicht bestanden habe, einen Teilbezirk zu verpachten. Die gemäß § 2 Abs. 1 erwähnte Karte für den Grenzverlauf sei für die Bestimmtheit des Vertrages nicht ausreichend.
Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass der Jagdpachtvertrag von 1996 mit Schreiben vom 19. März 2001 wirksam zum 31. März 2003 ordentlich gekündigt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag aus dem Jahr 1996 ohne konkreten Datum über den Jagdbezirk III des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft O. nichtig ist,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus dem Jahr 1996 ohne konkreten Datum über den Teilbezirk III des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Jagdgenossenschaft O. durch Kündigung vom 19. März 2001 zum 31. März 2003 beendet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Protokoll der Migliederversammlung vom 1. Dezember 1995 sei unrichtig, über seinen Antrag vom 29. November 1995 sei in der Mitgliederversammlung abgestimmt worden mit der Maßgabe, dass die Zustimmung zum Abschluss eines unbefristeten Jagdpachtvertrages erteilt worden sei. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob ein wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung dem Abschluss des Jagdpachtvertrages zugrunde gelegen habe. Der Vertrag sei nämlich auch deshalb wirksam abgeschlossen, weil die Vertretungsmacht des Jagdvorstandes mit Wirkung gegenüber Dritten durch die Satzung der Klägerin...