Verfahrensgang
AG Greifswald (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen II 11/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 18.12.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 01.12.2003 (Az: II 11/03 WEG) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Beschwerdewert: 4.000,00 EUR.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft … in …
Die Antragsteller haben mit Kaufvertrag von Mai 2001 Wohnungseigentum zu gleichen Teilen, gelegen in der …, erworben. Wegen Unzufriedenheit mit einer ordnungsgemäßen Verwahrung der Hausgelder bei dem Hausverwalter haben die Antragsteller teilweise die Zahlung der Hausgelder zurückgehalten. In seiner Eigenschaft als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hat der Antragsgegner zu 1.) zu einer Eigentümerversammlung am … um … in das Hotel … eingeladen. Die Antragsgegner begaben sich pünktlich zu der einberufenen Versammlung. Zu Beginn der Versammlung beantragte der Antragsgegner zu 1.) den Ausschluss der Antragsteller von der Versammlung und begründet dies damit, dass die Antragsteller das Hausgeld nicht gezahlt hätten. Daraufhin fasste die Wohnungseigentümerversammlung folgenden Beschluss:
„Ausschluß Familie …” von der Versammlung laut § 12 Abs. 4 Teilungserklärung vom 22.03.2000, 9.074,97 % Miteigentumsanteile für Ausschluß.
Die Antragsteller wurden des Raumes verwiesen. Im weiteren Verlauf der Wohnungseigentümerversammlung wurden 8 Tagesordnungspunkte erörtert. Es handelte sich hierbei unter anderem um die Auswertung des Wirtschaftsplanes, die Entlastung des Verwaltungsbeirates und des Verwalters, die Vorlage und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes 2003 mit der Änderung von Müllgebühren und der Änderung von Rücklagen. Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit der Errichtung eines Spielplatzes abgelehnt und der bisher vorhandene Stellplatz für die Mülltonnen beibehalten. Desweiteren wurde die Festlegung der Balkongestaltung und das Einholen von Kostenangeboten hinsichtlich einer Gemeinschaftssatellitenanlage erörtert.
In der Teilungserklärung des Notars … in … vom … (Urkundenrollen-Nr. :…) heißt es unter „§ 12 Eigentümerversammlung”:
„4. Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat im Rückstand ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht.”
Unstreitig befanden sich die Antragsteller im Rückstand mit der Zahlung von Beiträgen für den Wirtschaftszeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 mit mehr als einem Monatsbeitrag. Mit Schriftsatz vom 31.07.2003 (eingegangen beim … am 01.08.2003) beantragten die Antragsteller festzustellen, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.07.2003 nichtig sind.
Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 01.12.2003 auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2003 festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 05.07.2003 nichtig sind. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsteller wurden den Antragsgegnern auferlegt.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 08.12.2003 zugestellt wurde, haben diese mit Schreiben vom 18.12.2003 (eingegangen beim Amtsgericht … am gleichen Tag) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragen nunmehr:
- Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 01.12.2003 wird der Antrag zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
In ihrer Begründung führen die Antragsgegner aus, der Ausschluss der Antragsteller von der Eigentümerversammlung vom 05.07.2003 führe allenfalls zur Anfechtbarkeit der dort gefassten Beschlüsse, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit.
Die Vereinbarung der Ausschlussmöglichkeit in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.03.2000 unter § 12 Ziffer 4 sei wirksam und stelle keinen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Die im Rahmen der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit getroffene Vereinbarung stelle vielmehr eine zulässige Sanktion zur Durchsetzung der Interessen der Mehrheit der Wohnungseigentümer dar und beschneide die sich – unstreitig – in Verzug mit ihren Eigentümerpflichten (Beitragspflicht) befindenden Eigentümer nicht dergestalt in ihren Rechten, dass dies ein Verstoß gegen § 242 BGB begründen würde. Es handele sich um eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung der Antragsteller, die gemäß der Teilungserklärung die dort genannten wirksamen Sanktionen erfordere. Der Ausschluss der Antragsteller aus der Wohnungseigentümerversammlung sei einer Nichtladung gleichzustellen, die regelmäßig nur zur Möglichkeit der Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit führe. Darüber hinaus wären die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse auch bei Anwesenhe...