Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

 

Verfahrensgang

AG Greifswald (Beschluss vom 07.11.2001; Aktenzeichen 33 Gs 363/01)

StA Stralsund (Aktenzeichen 538 Js 27198/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1028/02)

 

Tenor

wird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 07.11.2001 als unbegründet verworfen.

 

Tatbestand

I. Das Amtsgericht Greifswald hat durch Beschluss vom 07.11.2001 die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten und die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände angeordnet. Die Durchsuchung wurde am 14.02.2002 erfolglos durchgeführt.

Der Beschuldigte legt gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schreiben vom 14.02.2002 Beschwerde ein. Zur Begründung macht er geltend, dass die Entscheidung rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs hat ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2001, NStZ 2002, S. 212, 213). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss durchaus gerecht. Durch den Hinweis, dass der Beschuldigte nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen verdächtig sei, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem er unerlaubt Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel getrieben habe, wird der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert. Um den Zweck der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu gefährden, waren Angaben zu den Tatsachen, auf die sich der Tatverdacht stützt, nicht erforderlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 105, Rdnr. 5). Durch die im Beschluss geäußerte Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Betäubungsmitteln führen werde, hat das Amtsgericht die gesuchten Beweismittel ausreichend umschrieben.

Auch ansonsten ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700364

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