Verfahrensgang
AG Greifswald (Beschluss vom 09.02.2000; Aktenzeichen II 173/99 WEG) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Greifswald vom 09.02.2000 – Geschäftsnr. II 173/99 WEG – wird der in der Eigentümerversammlung vom 14.04.1999 zu TOP 1 (Jahresabrechnung 1998) gefaßte Beschluß hinsichtlich der Position Anwaltskosten … über DM 274,11 in den Einzelabrechnung der Antragstellerin für 1998 für ungültig erklärt.
Des weiteren werden die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 14.04.1999 zu TOP 2 (Entlastung des Verwaltungsbeirates) und zu TOP 3 (Entlastung der Verwalterin) für ungültig erklärt.
Im übrigen werden die Anfechtungsanträge der Antragstellerin vom 11.05.1999 und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Verfahren vor dem Amtsgericht Greifswald werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Stralsund werden gegeneinander aufgehoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Geschäftswert II. Instanz: DM 115.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft des ….
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft umfaßt insgesamt 58 Sondereigentumseinheiten. Hiervon hält die WVG 46 Sondereigentumseinheiten als Eigentümerin.
Die Teilungserklärung durch die damalige Alleineigentümerin … erfolgte vor dem … am 13.11.1995 unter der Urkundenrollennr. 95F 2380. Der Teilungserklärung waren als Anlage 1 die Gemeinschaftsordnung und als Anlage 2 der Verwaltervertrag beigefügt, wobei unter Ziff. 3 der Teilungserklärung auf die Anlagen verwiesen worden ist. Wegen des Inhaltes der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und des Verwaltervertrages wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
Nachfolgend hat die … die Verwaltungsaufgaben wahrgenommen.
In der Eigentümerversammlung vom 14.04.1999 wurden unter anderem die folgenden Beschlüsse gefaßt:
TOP 1 Jahresabrechnung 1998
TOP 2 Entlastung des Verwaltungsbeirates
TOP 3 Entlastung der Verwalterin
TOP 4 Wirtschaftsplan 1999.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14.04.1999 (Bl. 15 bis 21 d.A.) verwiesen.
Eine Abrechnung- und Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat hinsichtlich der Jahresabrechnung 1998 und des Wirtschaftsplanes 1999 erfolgte vor der Beschlußfassung hierüber nicht.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß das in § 15 der Gemeinschaftsordnung geregelte Vorschaltverfahren nach § 138 BGB sittenwidrig sei, da dieses von der Bauträgerin und Mehrheitseigentümerin … einseitig in die Teilungserklärung aufgenommen worden sei. Zudem sei ein Anruf der Schlichtungsstelle bloße Förmelei, da die Mehrheitseigentümerin … es außergerichtlich abgelehnt habe, Verhandlungen aufzunehmen. Hierbei verweist sie auf ein Schreiben der Antragsgegnervertreter im Auftrag der … vom 09.07.1999. Wegen des Inhaltes wird auf das Schreiben vom 09.07.1999 (Bl. 141/145 d.A.) verwiesen.
Die Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1998 zu TOP 1 entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Verwaltungsbeirat keine Abrechnungs- und Belegprüfung vorab durchgeführt habe.
Des weiteren seien ungerechtfertigterweise die Anwaltskosten der … bezüglich eines früheren WEG-Anfechtungsverfahrens aus 1998 berechnet und auf die WEG umgelegt worden. Hierbei verweist sie auf die entsprechende Position in ihrem Einzelnachweis Hausgeldzahlung vom 22.03.1999.
Die Kostenauferlegung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da zum einen Rechtsverfolgungskosten keine Verwaltungskosten seien und zum anderen sie selbst gegnerische Beteiligte in dem früheren Anfechtungsverfahren 1998 gewesen sei und nicht an den Kosten der Gegenseite beteiligt werden könne. Zudem liege ein außergerichtlicher Vergleich vom 28.10./11.11.1998 vor, in dem sich die … als Verwalterin verpflichtet habe, die Kosten zu tragen. Wegen des Inhaltes dieses Vergleiches wird auf die zur Akte gereichte Urkunde vom 28.10./11.11.1998 (Bl. 13/14 d.A.) verwiesen.
Schließlich bemängelt die Antragstellerin, daß sowohl zu der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 1998 zu TOP 1 als auch über die Entlastung des Verwaltungsbeirates zu TOP 2 die … als Mehrheitseigentümerin und WEG-Verwalterin von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei.
Der Beschluß zu TOP 3 (Entlastung Verwalterin) sei ebenfalls für ungültig zu erklären, da nach Auffassung der Antragstellerin die Jahresabrechnung 1998 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.
Schließlich greift die Antragstellerin auch den Beschluß zu TOP 4 (Wirtschaftsplan 1999) an.
Hierzu führt die Antragstellerin aus, daß nicht ersichtlich sei, warum sich die Kosten der Wasserversorgung um DM 6.000,00 und die Hausreinigungskosten auf DM 15.000,00 erhöht hätten. Zudem seien die Anwaltskosten aus 1998 auch Grundlage für den Wirtschaftsplan 1999 gewesen. Des weiteren sei der Wirtschaftsplan ebenfalls nicht vom Verwaltungsbeirat geprü...