Verfahrensgang
AG Böblingen (Urteil vom 25.10.2018; Aktenzeichen 23 C 1010/18 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der WEG-Verwalterin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 25.10.2018, Az. 23 C 1010/18 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die WEG-Verwalterin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Zwischen den Klägern und den Beklagten war vor dem Amtsgericht Böblingen ein Zivilrechtsstreit (WEG), Az. 23 C 1010/18 WEG (im Folgenden: „Amtsgericht”), anhängig. Mit Verfügung vom 09.07.2018 wurde der Verwalterin die Klageschrift zugestellt und diese gemäß § 48 Abs. 1 WEG beigeladen. Die Zustellung erfolgte am 11.07.2018. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 verwiesen die Kläger unter anderem auf die Regelung in § 49 Abs. 2 WEG und beantragten – zumindest konkludent – der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Schriftsatz wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 16.07.2010 den Beklagten zugestellt und an die Verwalterin formlos mit dem Hinweis übersandt, dass diese zur Kostenlast nach § 49 Abs. 2 WEG binnen zweier Wochen Stellung nehmen könne.
Mit Urteil vom 25.10.2018 – der Verwalterin zugestellt am 26.10.2018 – hat das Amtsgericht in Ziff. 3 des Tenors die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 hat die Verwalterin gegen die Entscheidung vom 25.10.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass sie am Verfahren nicht rechtmäßig beteiligt wurde, weshalb eine Kosten Last bereits nicht möglich sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Verwalterin gegen die Kostenentscheidung im Urteil vom 25.10.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung der Kammer vom 21.11.2018 erhielten die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 nahm die Verwalterin nochmals zu ihrer Beschwerde Stellung.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Gegen die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG, dass die Verwalterin die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen habe, ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2016 – V ZB 15/14; LG München I, Beschluss vom 29. April 2014 – 1 T 18206/12; LG Stuttgart, Beschluss vom 07. April 2015 – 19 T 54/15).
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 567 ff. ZPO) sind gegeben, insbesondere wurde die sofortige Beschwerde fristgemäß eingelegt und der Beschwerdegegenstand übersteigt 200 EUR.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet das Amtsgericht hat zu Recht der Verwalterin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt.
a)
Das rechtliche Gehör der Verwalterin wurde gewahrt und das Verfahren eingehalten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil das rechtliche Gehör der Verwalterin verletzt worden wäre. Der Verwalterin ist hierbei zuzugeben, dass ein Amtsgericht einer Hausverwaltung, der gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen, rechtliches Gehör zu gewähren hat. Ob dies im Ausgangsverfahren ausreichend beachtet wurde – wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung sowie dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat –, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da eine Anhörung der Verwalterin spätestens im Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde. Hierbei gilt, dass eine gebotene Anhörung, die vom Erstgericht versäumt wurde, dadurch nachgeholt werden kann, dass der Verwalterin im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt wird. Ein eventueller Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 – IX ZB 192/10; LG Stuttgart, Beschluss vom 07. April 2015 – 19 T 54/15). Die Beschwerdeinstanz ist nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmängeln der ersten Instanz, sondern auch zur ggf. notwendigen Nachholung des rechtlichen Gehörs und zur Sachentscheidung berufen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2009 – IX ZB 35/09).
Vorliegend hat die Verwalterin sowohl vor als auch nach der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG sind gegeben, so wurde ein diesbezüglicher Antrag von den Klägern – zumindest konkludent – gestellt und die Verwalterin durch die Verfügung vom 16.07.2018 vom Amtsgericht hierauf auch hingewiesen.
b)
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
aa)
Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Letzteres erfordert Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit (LG München I, Beschluss vom 29. April 2014 – 1 T 18206/12). Grob fahrlässi...