Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bestellung eines gerichtlichen Notverwalters in zerstrittener kleiner Gemeinschaft

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Böblingen vom 06.05.1993 wird hinsichtlich Ziffer I

zurückgewiesen,

wobei der Beschluß insoweit von amtswegen neu gefaßt wird:

I.

  1. Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.12.1992, Dipl.-Ing. … mit Wirkung vom 01.01.1993 zum neuen Verwalter der Eigentümergemeinschaft zu bestellen, … wird fürungültig erklärt.
  2. Zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … wird … für die Zeit vom 10.02.1993 bis 31.12.1995bestellt zu den Bedingungen des Verwaltervertragsentwurfs (Anl. 1 zu Bl. 10 d.A.), mit der Maßgabe, daß die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen der Gemeinschaft bei Streitigkeiten unter den Miteigentümern, insbesondere in Beschlußanfechtungsverfahren (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs), entfällt.

2. Die sofortige Wirksamkeit von Ziff. I wird angeordnet.

3. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegner (gegen Ziff. II und III des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 06.05.1993) wird

zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern 2/3 von deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert:

6.000,– DM

 

Gründe

I.

1. In der drei Eigentumseinheiten umfassenden Anlage sind die Antragsteller Eigentümer der Wohneinheit Nr. 2 im ersten Obergeschoß mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum von 46 % und die Antragsgegner Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohneinheit Nr. 1 und der im Dachgeschoß gelegenen Wohneinheit Nr. 3 mit einem Miteigentumsanteil von zusammen 54 %. Die Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten ergeben sich aus der Teilungserklärung vom 07.09.1981 und deren Änderung in dem mit den Antragstellern geschlossenen Kaufvertrag vom 24.06.1985 (Bl. 74 d.A.).

Nachdem der Antragsgegner 1988 den Antragsteller als Verwalter der Gemeinschaft abgelöst hatte, ist es in der Folge, insbesondere wegen der Durchführung von Reparaturmaßnahmen, zu zunehmenden Differenzen unter den Beteiligten über die Ausübung der Verwaltung gekommen (vgl. AG Böblingen 3 GR 31/91 = LG Stuttgart 2 T 342/92 = OLG Stuttgart 8 W 477/92; AG Böblingen 3 GR 20/92 (WEG) (zur Zeit ruhend); 3 GR 82/91 (WEG)). Mit Schreiben vom 20.11.1992 (Anlage 2 zu Bl. 10 d.A.) haben die Antragsteller die Einberufung einer alsbaldigen Wohnungseigentümerversammlung verlangt mit dem Ziel, anstelle des Antragsgegners einen neuen Verwalter zu wählen und dabei (erneut) … als Bewerber vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 02.12.1992 hat der Antragsgegner als Verwalter die gewünschte Eigentümerversammlung auf den vorgeschlagenen Termin vom 03.12.1992 einberufen (Anl. 3 zu Bl. 10 d.A.).

Ausweislich des vom Antragsgegner erstellten Protokolls (Anl. 4 zu Bl. 10 d.A.) wurde unter dem Tagesordnungspunkt 1 „Verwalterwahl” zunächst darüber abgestimmt, ob der bis 31.03.1993 laufende Verwaltervertrag mit dem Antragsgegner gegen eine jährliche Vergütung von 1.200,– DM zu verlängern sei; während sich die Antragsgegner der Stimme enthielten, haben die Antragsteller dies abgelehnt, worauf der Antragsgegner sein Verwalteramt vorzeitig zum 31.12.1992 niedergelegt hat.

Bezüglich der nachfolgenden Abstimmungen über den von den Antragstellern vorgeschlagenen … und den von den Antragsgegnern kurzfristig vorgeschlagenen Bewerber, Dipl.-Ing. …, bestehen zwischen den Antragstellern und Antragsgegnern unterschiedliche Auffassungen darüber, wie bezüglich … abgestimmt worden ist; die Antragsteller behaupten, die Antragsgegner hätten sich insoweit der Stimme enthalten, so daß Rechtsanwalt K mit ihrer Stimme gewählt worden sei, während die Antragsteller (in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Protokoll) behaupten, sie hätten insoweit mit „nein” gestimmt. Übereinstimmung unter den Beteiligten besteht darüber, daß in einer anschließenden Abstimmung über den Bewerber … die Antragsteller mit nein und die Antragsgegner mit ja gestimmt haben; insoweit bestehen unter den Eigentümern gegensätzliche Ansichten über die Wirksamkeit dieser Wahl.

2. Mit Antrag vom 29./30.12.1992 haben die Antragsteller – neben einer Bestellung eines Notverwalters im Wege der einstweiligen Anordnung – beantragt, daß festgestellt werde, … sei ab 01.01.1993 zu den Bedingungen des vorliegenden Verwaltervertragsentwurfs Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Außerdem haben sie beantragt, daß der Antragsgegner binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der beantragten Entscheidung die näher bezeichneten Verwaltungsunterlagen an den neuen Verwalter herauszugeben habe. Dabei wird geltend gemacht, daß die vom Antragsgegner für maßgeblich erachtete Wahl des Bewerbers … zum Verwalter auf jeden Fall unwirksam sei.

Die Antragsgegner sind diesem Antrag entgegengetreten; sie halten ihn im Ansatz her für verfehlt und haben im Wege des Gegenantrags (Bl. 16 d.A.) geltend gemacht, daß ausweislich des Protokolls d...

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