Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig!

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 5 W 36/05)

 

Tenor

1. Der Antrag der Gläubiger auf Verhängung von Zwangsgeld bzw. Zwanghaft gegen die Schulderin wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: EUR 4.500,–

 

Tatbestand

I.

Gemäß Urteil des OLG Stuttgart vom 26.07.2004 wurde die Beklagte verurteilt, die auf den Stellplätzen Nr. 2 und 3 im Tiefgaragengeschoss der … jeweils anschließend an die Nordwand der Tiefgarage errichteten beide Abstellräume zu entfernen Zug um Zug gegen Zahlung von 4.500,– EUR durch die Kläger als Gesamtschuldner.

Die Kläger stellten am 28.9.2004 Antrag gemäß § 888 ZPO, nachdem der Geldbetrag hinterlegt worden war.

Die Beklagte wendet ein, sie könne nicht ohne Zustimmung des früheren Beklagten Ziff. 2 und Eigentümer der Abstellplätze … tätig werden. Dieser sei zur Zustimmung aufgefordert worden. Klage ist bisher nicht erhoben worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da die gemäß Ziff. I 1. des Urteils des OLG vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen der Schuldnerin abhängig ist und die Gläubiger ausdrücklich nicht von der Schuldnerin verlangen, den früheren Beklagten Ziff. 2 auf Duldung zu verklagen.

Gemäß II. 1. e) des Urteils des OLG Stuttgart, ist der Schulderin die Beseitigung des Abstellplatzes nicht unmöglich, da sie noch als Eigentümerin eingetragen ist und sie allein den früheren Beklagten Ziff. 2 auf Duldung verklagen kann. Demnach ist auch das OLG davon ausgegangen, dass zur Beseitigung der Abstellplätze die Zustimmung des früheren Beklagten Ziff. 2 erforderlich ist. Da die Gläubiger meinen, es können Zwangsmittel ohne Rücksicht auf die Zustimmung des … verhängt werden, war der Antrag mit der Kostenfolge gemäß §§ 91, 891 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600446

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