Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachvollziehbare Übersicht über das Nachlassvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten ist Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass der Erblasserin
Normenkette
InsO § 320
Verfahrensgang
AG Esslingen (Entscheidung vom 08.02.2010; Aktenzeichen 5 IN 541/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen – Insolvenzgericht – vom 08.02.2010 (5 IN 541/09) wird kostenpflichtig zu-rückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, Ehemann und – ausweislich des Erbscheins vom 28.01.2010 – Alleinerbe der am 02.09.2009 verstorbenen Erblasserin, beantragte am 11.12.2009 beim Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass der Erblasserin. Im entsprechenden Anhörungsfragebogen gab er den Wert des vorhandenen Nachlassvermögens mit insgesamt 4.648,82 EUR an, die Nachlassverbindlichkeiten bezifferte er mit insgesamt 321,96 EUR, wobei er jedoch angab, dass diese ihm im Übrigen „nicht bekannt” seien.
Mit Schreiben vom 11.12.2009 wurde der Antragsteller vom Insolvenzgericht aufgefordert, den geltend gemachten Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit darzutun und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Mit Schreiben vom 19.01.2010 wurde er nochmals an die Erledigung erinnert. Nachdem der Antragsteller nicht reagierte, wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 08.02.2010 (Bl. 14) – dem Antragsteller zugestellt am 11.02.2010 – seinen Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Erblasserin zurück (Bl. 14). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18.02.2010, das dem Insolvenzgericht per Telefax am selben Tag zuging, sofortige Beschwerde ein. Zugleich legte er unter dem Datum des 18.02.2010 eine „Aufstellung von Verbindlichkeiten” mit einer Summe von 7.435,07 EUR vor. Zum Beleg zweier Verbindlichkeiten legte er Auskünfte zu entsprechenden Schufa-Einträgen über die Erblasserin vor. Nachdem der Antragsteller anders als angekündigt dem Insolvenzgericht keine weiteren Belege übermittelte, legte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.03.2010 (Bl. 18) das Verfahren zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der es nicht abhalf, zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor.
Im Beschwerdeverfahren wurde auf entsprechendes Vorbringen des Antragstellers hin die Nachlassakte des Notariats Wendlingen – Nachlassgericht – (NG 134/09) beigezogen. In dieser finden sich mehrere schriftliche Anfragen angeblicher Gläubiger der Erblasserin an das Nachlassgericht, wer Erbe der Erblasserin geworden sei.
Das Beschwerdegericht gab dem Antragsteller wiederholt Gelegenheit, eine nachvollziehbare und nachprüfbare Übersicht über das Nachlassvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten vorzulegen (Verfügung vom 01.07.2010, Bl. 25; 18.11.2010, Bl. 30). Dies geschah nicht.
Nach Akteneinsicht trägt der Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2010 vor, dass außer dem von ihm schon angegebenen kein weiteres Vermögen der Erblasserin vorhanden sei, was auch der Sohn und der Bruder der Erblasserin – die die Erbschaft ausgeschlagen haben – bestätigt hätten. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf die von ihm eingereichte Aufstellung der Nachlassverbindlichkeiten über 7.435,07 EUR Bezug, wobei er zwei der dieser Aufstellung zugrunde liegenden Forderungen ebenso „widerspricht” wie den aus der Nachlassakte Bl. 31 bis 34 und 36 darüber hinaus ersichtlichen Forderungen. Schließlich teilt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit, dass aus dem Nachlass Bachmann, den er im Anhörungsfragebogen vom 09.12.2009 mit ca. 4.100,00 EUR angegeben hatte, für das Nachlassvermögen der Erblasserin nichts zu erwarten sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Die Nachlassakte des Notariats …. – Nachlassgericht – betreffend die Erblasserin (NG 134/2009) war beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen – Insolvenzgericht – vom 08.02.2010 (Bl. 14) ist gem. §§ 6, 34 Abs. 1, 4, InsO i.V.m. §§ 569, 572 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags (des Schuldners) erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Bessert der Antragsteller auch nach einem konkreten Hinweis auf diesbezügliche Mängel durch das Gericht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann ist sein Eröffnungsantrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen (vgl. insb. BGHZ 153, 205). Für den Antrag des Erben a...