Verfahrensgang
AG Wangen (Aktenzeichen 4 C 36/08) |
Tenor
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller 14, der Antragsgegner %.
Beschwerdewert: 2.500 EUR
Gründe
Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren über das Begehren der Antragsteller, die … im Wege der einstweiligen Verfügung für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 zum Verwalter zu bestellen, einen Vergleich unter Ausschluss der Kostenfolge des § 98 ZPO mit der Folge der Hauptsacheerledigung (Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 98, Rn. 3 m.w.N.) geschlossen hatten, war insoweit über die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden, was zu der aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Kostenverteilung führt.
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens war im Zeitpunkt der Erledigung offen und hing davon ab, ob es den Antragstellern gelingen würde, das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen.
Ein Verfügungsanspruch war allerdings gegeben. Denn die Neubestellung eines Verwalters entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, nachdem die Amtszeit der bisherigen Verwalterin zum 31.12.2007 abgelaufen und die Neuwahl gescheitert war, und konnte von jedem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt und im Rahmen eines Klagverfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG durchgesetzt werden (BayObLGZ NJW-RR 1989, 461; insoweit hat sich an der Rechtslage im neuen Recht trotz Abschaffung der zuvor in § 26 Abs. 3 WEG a.F. enthaltenen Regelung über die Bestellung eines Notverwalters nichts geändert, vgl. Blankenstein, WEG-Reform 2007 A 4.3).
Die Durchsetzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt aber neben dem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund, also ein besonderes Bedürfnis an einer Eilentscheidung voraus.
Hieran fehlt es zwar nicht bereits deshalb, weil die Antragsteller gehalten gewesen wären, zunächst nochmals den Versuch zu unternehmen, mit dem Antragsgegner einen Termin für eine weitere Wohnungseigentümerversammlung zu vereinbaren. Denn nachdem der Antragsgegner die Wohnungseigentümerversammlung vom 14.12.2007 verlassen hatte, um eine Neubestellung der … zu torpedieren, konnten die Antragsteller nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner insoweit kooperieren werde.
Ein Verfügungsgrund scheiterte auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Denn die Zulässigkeit des vom Amtsgericht aufgezeigten Verfahrens der Ermächtigung eines Eigentümers zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch das Gericht entsprechend § 37 Abs. 2 BGB ist, nachdem das Wohnungseigentumsverfahren den Regeln der ZPO unterstellt wurde, zumindest zweifelhaft (gegen die Zulässigkeit: Bassenge in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 24 WEG, Rn. 4; a.A. Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 26, Rn. 133). Ein alternativer Rechtsbehelf, dessen Zulässigkeit zweifelhaft ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
Offen war aber, ob die Neubestellung eines Verwalters so dringend war, dass die Durchsetzung des Anspruchs im Hauptsachverfahren gegenüber der begehrten Regelungsverfügung wesentliche Nachteile für die Antragsteller mit sich gebracht hätte (§ 940 ZPO). Die Prozessführung gegen den Antragsgegner wegen des rückständigen Wohngelds erforderte eine sofortige Verwalterbestellung zunächst nicht, weil dieses Verfahren bereits durch die Klage vom 27.12.2007 eingeleitet und ein Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt war. Ein Verfügungsgrund hätte sich aber aus dem Erfordernis, Heizöl zu bestellen und eine Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2008 herbeizuführen, ergeben können. Insoweit fehlte es aber noch an einem substantiierten Vortrag der Antragsteller bzw. an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Der Antragsgegner hatte vorgetragen, den Heizöltank bereits Mitte Januar 2008 auf seine Rechnung befüllt zu haben. Die Antragsteller hätten Gelegenheit gehabt, ihren anderweitigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen. Auch hätten sie in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Hinweis der Kammer substantiiert darlegen und glaubhaft machen können, dass die Liquidität der Gemeinschaft durch die fehlende Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2008 gefährdet war. An einem solchen substantiierten Vortrag fehlte es bislang.
Der offene Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Für das erstinstanzliche Verfahren war hingegen zu berücksichtigen, dass die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts, soweit sie zugunsten der Antragsteller ergangen war, rechtskräftig geworden ist, so dass insoweit die Kosten im Verhältnis ¼–¾ zu Lasten des Antragsgegners zu verteilen sind.
Hinsichtlich der Wertfestsetzung wird auf die Au...